Zivilrecht - 29. Oktober 2019

Weiteres Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zum „Abgasskandal“

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 28.10.2019 zum Urteil 13 U 73/19 vom 21.10.2019

Jetzt liegt ein weiteres Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zum sog. „Abgasskandal“ vor. Der 13. Zivilsenat hat der Klage eines Mannes aus Lohne (Oldenburg) gegen die VW-AG im Wesentlichen stattgegeben.

Der Kläger hatte vor dem Bekanntwerden des „Abgasskandals“ einen gebrauchten VW Tiguan bei einem Händler für 24.400 Euro gekauft. In dem Fahrzeug war der Dieselmotor EA 189 eingebaut. Etwa eineinhalb Jahre nach dem Kauf wurde ein von der VW-AG entwickeltes Software-Update aufgespielt, weil das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ohne dieses Update die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet hätte.

Der Kläger war beim Landgericht unterlegen. Mit seiner Berufung zum Oberlandesgericht hatte er jetzt im Wesentlichen Erfolg: Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit dem genannten Motor stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, so dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die VW-AG zustehe, so der Senat. Er könne daher das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

Allerdings müsse er sich die sog. „Nutzungsvorteile“ anrechnen lassen, das heißt, dass für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug erfolgt. Da der Kläger ca. 100.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, musste er sich einen Abzug von rund 9.000 Euro anrechnen lassen. Der Senat hat diesen Abzug unter Zugrundelegung einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Tiguan von 300.000 km errechnet.

Anders als der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts vertritt der 13. Zivilsenat – der wegen der richterlichen Unabhängigkeit an die Auffassung der Kollegen aus dem Parallelsenat nicht gebunden ist – die Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Verzinsung des Kaufpreises seit Vertragsschluss hat (§ 849 BGB). Denn er habe für sein gezahltes Geld bis zur Rückgabe des Fahrzeuges den Wagen ja tatsächlich täglich nutzen können.

Schließlich stünden dem Kläger auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 1.000 Euro zu, so der Senat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.