Verbraucherschutz - 7. Oktober 2021

vzbv kritisiert mangelnden Schutz vor Haustürgeschäften

vzbv, Mitteilung vom 07.10.2021

Geltendes Recht schützt Verbraucher:innen nur unzureichend vor unerwünschten Haustürbesuchen

  • Nach BGH-Beschluss: Unangekündigte Haustürbesuche ohne Einwilligung der Verbraucher:innen weiterhin erlaubt.
  • vzbv sieht Kluft zwischen geltendem Recht und Einstellung der Verbraucher:innen, die Haustürgeschäfte mehrheitlich ablehnen.
  • Neue Bundesregierung muss handeln und Belästigungen durch Haustürbesuche ohne vorherige Einwilligung untersagen.

Ob geschäftliche Haustürbesuche auch ohne vorherige Einwilligung erlaubt sind, ist in Deutschland nicht eindeutig geregelt und wurde bislang von Gerichten unterschiedlich entschieden. Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ist klar, dass es grundsätzlich keiner Einwilligung bedarf. Laut einer Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) aus dem Jahr 2020 lehnen Verbraucher:innen Haustürgeschäfte mehrheitlich ab: 98 Prozent finden, dass Haustürgeschäfte keine gute Möglichkeit sind, Verträge zu schließen oder Produkte zu kaufen. Überrumpelung und Belästigung an der Haustür führen oft zu Kostenfallen und erheblichen Schäden für Verbraucher:innen. Der vzbv fordert deshalb einen besseren Schutz vor unbestellten Haustürbesuchen. Der jüngste BGH-Beschluss zeigt, dass die künftige Bundesregierung handeln muss.

„Die Politik steht vor großen Herausforderungen. Dazu zählt aus Sicht der Wähler:innen, ihren Alltag sicherer und einfacher zu gestalten. Unerwünschte Haustürgeschäfte sind ein echtes Ärgernis für viele Menschen und können richtig teuer werden,“ sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller. „Die künftige Bundesregierung muss dafür sorgen, dass Verbraucher:innen in den eigenen vier Wänden besser vor Belästigung und Vertragsfallen geschützt werden.“ Neben einem generellen Einwilligungsvorbehalt fordert der vzbv auch eine Verlängerung der Widerrufsfrist von 14 auf 30 Tage sowie eine Stärkung des Widerrufsrechts bei unbestellten, aber sofort erbrachten Dienstleistungen.

BGH lehnt Revisionsentscheidung ab

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob Haustürwerbung für Stromlieferungsverträge auch ohne vorherige Ankündigung oder Einwilligung erlaubt ist. Das Landgericht Berlin hatte der Klage der Verbraucherzentrale Niedersachsen stattgegeben und derartige Haustürbesuche generell als unzumutbare Belästigung eingestuft. Das Kammergericht hat gegenteilig entschieden und die Revision nicht zugelassen. Dieses Urteil wurde nun vom Bundesgerichtshof bestätigt (LG Berlin, Urteil 16 O 49/18 vom 18.12.2018; KG, Urteil 5 U 26/19 vom 01.12.2020; BGH, Beschluss I ZR 221/20 vom 23.09.2021).

Haustürgeschäfte als Kostenfalle

Haustürgeschäfte sind immer wieder Thema in der Beratung der Verbraucherzentralen und führen zu Beschwerden bei der Marktbeobachtung des vzbv. Die Beschwerden umfassen neben Haustürgeschäften zu Stromlieferungen auch den Bereich Telekommunikation und Dienstleistungen wie Reparatur- oder Reinigungsarbeiten. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen Senior:innen erhebliche Schäden durch angeblich wertvolle Bücher entstanden sind, die als Geldanlage verkauft wurden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.