Beschwerde des Landes und Anschlussbeschwerde der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen den Vollstreckungsbeschluss des VG Stuttgart vom 21. Januar 2020 ohne Erfolg
VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.05.2020 zum Beschluss 10 S 461/20 vom 14.05.2020
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit dem am 15.05.2020 bekannt gegebenen Beschluss vom 14.05.2020 die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg sowie die Anschlussbeschwerde der Deutschen Umwelthilfe e. V. (DUH) gegen den vollstreckungsrechtlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2020 zurückgewiesen.
Auf einen erneuten Antrag der DUH (Vollstreckungsgläubiger) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (zuletzt) mit Beschluss vom 21.01.2020 – 17 K 5255/19 – gegen das Land (Vollstreckungsschuldner) ein – gegenüber früheren Vollstreckungsverfahren – deutlich verschärftes Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro festgesetzt, das innerhalb von zwei Monaten an die Deutsche Kinderkrebsstiftung zu zahlen ist. Die DUH hatte allerdings noch weitergehend die Verhängung von Zwangshaft unter anderem gegen den Ministerpräsidenten oder die Festsetzung eines noch schärferen Zwangsgelds beantragt, welches für jeden Tag der Zuwiderhandlung an die DUH selbst zu zahlen sei. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass das Land seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 – 13 K 5412/15 – auferlegten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 – 7 C 30.17 – konkretisierten Verpflichtung, im Luftreinhalteplan auch ein zonales Verkehrsverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, noch immer nicht vollständig nachgekommen sei. Das Land könne seinen Einwand, Verkehrsverbote in der gesamten Umweltzone seien nicht mehr erforderlich, nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Nachdem die wiederholte Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 10.000 Euro nicht ausgereicht habe, um eine vollständige Umsetzung der rechtskräftigen Urteile zu erreichen, seien nun die Vorschriften der Zivilprozessordnung heranzuziehen und ein danach zulässiges Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro festzusetzen, welches zudem – anders als bisher – nicht in den Landeshaushalt zurückfließe, sondern an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen sei. Angesichts dieser Verschärfung der Zwangsgeldfestsetzung sei jedenfalls derzeit ein noch weitergehendes Zwangsmittel, wie von der DUH beantragt, rechtlich nicht geboten (vgl. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 21.01.2020).
Das Land hat zur Begründung seiner Beschwerde unter anderem geltend gemacht, dass es seiner Verpflichtung aus den genannten Urteilen mit der am 30.03.2020 in Kraft getretenen 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart vollständig nachgekommen sei. Die in der 5. Fortschreibung vorgesehene „kleine Verkehrsverbotszone“ führe zusammen mit den sonstigen, insbesondere in der 4. Fortschreibung vorgesehenen Luftreinhaltungsmaßnahmen dazu, dass die Urteile als vollständig umgesetzt anzusehen seien.
Die DUH hat mit ihrer Anschlussbeschwerde hingegen die Festsetzung noch schärferer Zwangsmittel begehrt, insbesondere Zwangshaft oder ein für jeden weiteren Tag der Zuwiderhandlung an sie selbst zu zahlendes Zwangsgeld. Zur Begründung wird unter anderem geltend gemacht, dass es angesichts des anhaltenden rechtsstaatswidrigen Verhaltens des Landes geboten sei, ein noch schärferes Zwangsmittel festzusetzen, welches besser geeignet sei, eine vollständige Umsetzung der ergangenen Urteile herbeizuführen.
Der VGH hat zunächst festgestellt, dass ein vorläufiges Ruhen des Verfahrens, wie es vom Land vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie beantragt worden sei, aus prozessrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, weil die DUH die hierfür notwendige Zustimmung nicht erteilt habe. In der 24 Seiten umfassenden Entscheidung wird sodann der von beiden Seiten angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.01.2020 in vollem Umfang bestätigt und im Einzelnen dargelegt, weshalb sowohl die Beschwerde des Landes als auch die Anschlussbeschwerde der DUH nicht begründet seien.
Der Beschluss des VGH ist nicht anfechtbar (10 S 461/20).