VG Gießen, Pressemitteilung vom 22.08.2019 zum Urteil 3 K 2499/17 vom 22.08.2019
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hatte mit einem am 22.08.2019 verkündeten Urteil die Klage eines Mediziners abgewiesen, der sich gegen die Entziehung seines ihm im Jahr 2005 verliehenen Doktorgrades durch die Justus Liebig Universität in Gießen gewandt hatte.
Gestützt auf die Promotionsordnung des Fachbereichs Medizin hatte die Universität den Doktorgrad entzogen, weil der Kläger in seiner Dissertation gegen die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen habe. Konkret wurde dem Kläger vorgeworfen, er habe Veröffentlichungen, an denen er selbst als Co-Autor mitgewirkt habe, in seiner Dissertation nicht benannt und verwertet, obwohl diese zentrale Punkte seiner wissenschaftlichen Arbeit betrafen. Das wissenschaftliche Fehlverhalten hatte die Universität im Vorfeld gutachterlich prüfen lassen, die zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die Forschungsergebnisse nicht vollständig dokumentiert worden seien und auch gegen das in der Promotionsordnung verankerte Prinzip der umfassenden Kenntnis und Darstellung der einschlägigen Literatur verstoßen worden sei. Dem Argument des Klägers, er habe an den Schriften, bei denen er als Co-Autor genannt worden sei, tatsächlich gar nicht mitgewirkt und auch keine Kenntnis von diesen Schriften gehabt, vermochte die 3. Kammer nicht beizutreten. Sie stellte vielmehr fest, dass der Kläger zur Erlangung seines Doktorgrades getäuscht habe, sodass nach der einschlägigen Promotionsordnung die Entziehung des Doktorgrades nicht zu beanstanden war. Dabei reiche es aus, dass der Kläger hier grob fahrlässig gehandelt habe.
Das Urteil (vom 22. August 2019, 3 K 2499/17) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann dagegen binnen eines Monats nach Zugang der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.