EU-Recht - 14. März 2024

Vertragsverletzungsverfahren: Entscheidungen zu Deutschland

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.03.2024

Die EU-Kommission hat im Rahmen der Vertragsverletzungsverfahren vier Entscheidungen gegen Deutschland gefällt. Die Verfahren betreffen den Schutz von Vögeln und deren Lebensräume, Lärmaktionspläne für Hauptverkehrsstraßen, den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie die vollständige Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.

Schutz von Vögeln und deren Lebensräumen

Die Vogelschutzrichtlinie dient dem Schutz von 500 wild ebenden Vogelarten in der EU und ist für die Erhaltung der biologischen Vielfalt von entscheidender Bedeutung. Deutschland hat für fünf Vogelarten keine Ausweisung der geeignetsten Gebiete als besondere Schutzgebiete vorgenommen und damit kein ausreichend kohärentes Netz solcher Gebiete geschaffen. Darüber hinaus wurden noch keine Erhaltungsmaßnahmen für 220 von 742 bestehenden Schutzgebieten festgelegt. Deutschland hat ferner das Schutzgebiet „Unterer Niederrhein“, in dem die Zahl der geschützten Vogelarten erheblich zurückgegangen ist, nicht ausreichend geschützt. Nach Ansicht der Kommission reichen die von Deutschland innerhalb und außerhalb des Netzes der Schutzgebiete ergriffenen Maßnahmen bislang nicht aus, um die Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen. Das hat zu einem deutlichen Rückgang der Populationen geschützter Vogelarten geführt. Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland. Eine Reaktion auf die Beanstandungen muss innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

Annahme von Lärmaktionsplänen für Hauptverkehrsstraßen

Lärm ist – nach der Luftverschmutzung – die zweithäufigste Ursache für vorzeitige Todesfälle. Deshalb hat sich die Kommission das Ziel gesetzt, den Anteil der durch Verkehrslärm chronisch beeinträchtigten Menschen bis 2030 um 30 Prozent (im Vergleich zu 2017) zu senken. Die Richtlinie über Umgebungslärm soll die menschliche Gesundheit schützen, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Lärmbelastung zu bewerten, damit die Behörden sowie die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen verbindlicher Aktionspläne die besten Lösungen auswählen können. Seit der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom Oktober 2017 hat Deutschland die erforderlichen Aktionspläne für Ballungsräume, Eisenbahnstrecken und Flughäfen erstellt. Es fehlen jedoch nach wie vor viele Aktionspläne für die (schätzungsweise 16.000) Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen. Die Kommission richtet daher ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu reagieren und die vorgebrachten Mängel zu beheben.

Einhaltung der grenzüberschreitenden justiziellen Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl

Der Europäische Haftbefehl wurde zum 1. Januar 2004 eingeführt und ersetzt die langwierigen Auslieferungsverfahren, die zuvor zwischen den EU-Mitgliedstaaten galten. Die Kommission hatte im Februar 2021 ein erstes Aufforderungsschreiben an Deutschland gerichtet. Nach Prüfung der Antworten gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Deutschland die Bestimmung über die fakultativen Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Darüber hinaus hat Deutschland die Bestimmung über die Lage der gesuchten Person in Erwartung der Entscheidung zur Umsetzung des Europäischen Haftbefehls hinsichtlich der Möglichkeit der vorübergehenden Überstellung der gesuchten Person nicht umgesetzt. Die Kommission richtet daher ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Deutschland. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren.

Vollständige Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie

Die Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bildet den Rechtsrahmen für den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in den Bereichen Stromerzeugung, Heizung, Kühlung und Verkehr in der EU. Die Richtlinie war bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen. Nach der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens im Juli 2021 hatte die Kommission im Mai 2022 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gerichtet, weil das Land die Richtlinie nicht umgesetzt und insbesondere weder eine vollständige Entsprechungstabelle noch ein erläuterndes Dokument übermittelt hatte, aus denen hervorgeht, wie die einzelnen Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt wurden. Nach den Erläuterungen Deutschlands hat die Kommission nun entschieden, eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, weil die Richtlinie noch immer nicht vollständig umgesetzt ist. Deutschland muss nun binnen zwei Monaten reagieren und die notwendigen Maßnahmen ergreifen.

Quelle: EU-Kommission