EU-Recht - 19. April 2023

Vertragsverletzungsverfahren: Deutschland muss bei Regeln für Saisonarbeitskräfte und Terrorismusbekämpfung nachbessern

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.04.2023

In ihren Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren im Monat April hat die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert, seinen Verpflichtungen gegenüber Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten und zur Terrorismusbekämpfung nachzukommen. In Bezug auf die Richtlinie über Saisonarbeitskräfte hat die Kommission die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland eingeleitet. Das bereits laufende Verfahren gegen Deutschland wegen der mangelhaften Umsetzung der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung wurde verschärft. Es ist Aufgabe der Europäische Kommission, die korrekte Anwendung von EU-Recht durch die EU-Mitgliedstaaten zu überwachen.

Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, Belgien, Bulgarien, Estland, Griechenland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen und Luxemburg einzuleiten, weil die Länder die Bestimmungen der Richtlinie über Saisonarbeitskräfte nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben.

Mit der Richtlinie sollen faire und transparente Vorschriften für die Zulassung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten in der EU sichergestellt werden. Sie zielt außerdem darauf ab, menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen, gleiche Rechte und ausreichenden Schutz vor Ausbeutung zu gewährleisten. Die uneingeschränkte Einhaltung der Richtlinie über Saisonarbeitskräfte ist eine wichtige Voraussetzung für die Gewinnung von für Saisonarbeit in der EU benötigten Arbeitskräften und könnte auch zur Verringerung der irregulären Migration beitragen.

Die Kommission überwacht die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Nach ihrer Auffassung sind diese Mitgliedstaaten einigen Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Beanstandungen der Kommission zu reagieren. Andernfalls kann diese mit Gründen versehene Stellungnahmen übermitteln.

Terrorismusbekämpfung

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Polen und Finnland zu richten, damit die Länder bestimmte Elemente der EU-Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung ordnungsgemäß umsetzen. Die Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung ist ein Eckpfeiler der EU-Agenda zur Terrorismusbekämpfung. Sie umfasst Bestimmungen, mit denen Straftaten mit terroristischem Hintergrund, wie etwa Auslandsreisen zur Begehung einer terroristischen Straftat, die Rückkehr in die EU oder Reisen innerhalb der EU für solche Aktivitäten, die Ausbildung für terroristische Zwecke und die Terrorismusfinanzierung, unter Strafe gestellt und sanktioniert werden. Diese Vorschriften enthalten auch besondere Bestimmungen, durch die sichergestellt werden soll, dass Opfer von Terrorismus Zugang zu zuverlässigen Informationen sowie zu professionellen und spezialisierten Unterstützungsdiensten haben.

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 8. September 2018 in nationales Recht umsetzen. Nach Prüfung der nationalen Umsetzungsvorschriften richtete die Kommission zwischen Juni und September 2021 Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten und forderte sie auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die von der Kommission bei der Umsetzung festgestellten Mängel zu beheben. In den Antworten der sechs Mitgliedstaaten wurde den Bedenken der Kommission nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese sechs Mitgliedstaaten zu richten.

Die Länder haben nun zwei Monate Zeit, um auf das Schreiben zu antworten und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Anderenfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Quelle: EU-Kommission