Markenrecht - 26. Juli 2019

Verletzung der Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 25.07.2019 zum Urteil 2 U 73/18 vom 25.07.2019

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Christoph Stefani hat mit seinem Urteil vom 25. Juli 2019 auf die Berufung der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall ein Urteil des Landgerichts Stuttgart in einem Markenrechtstreit abgeändert und der Klage stattgegeben.

Die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall w. V., in der rund 1.450 landwirtschaftliche Betriebe zusammengeschlossen sind, ist Inhaberin der Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“. Deren Benutzung ist den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft gestattet, wenn diese die Erzeugerrichtlinien einhalten. Diese stellen besondere Anforderungen an die Zucht, Haltung, Fütterung, den Transport und die Schlachtung der Tiere.

Der Beklagte betreibt in der Region Hohenlohe ein fleischverarbeitendes Unternehmen. Er ist nicht Mitglied der Erzeugergemeinschaft, bot aber die von ihm hergestellten Fleischprodukte unter den Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ an. Die Erzeugergemeinschaft verlangt deshalb von ihm Unterlassung der Benutzung dieser Bezeichnungen sowie Auskunft und Schadensersatz. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen.

Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 25. Juli 2019 stünden der Erzeugergemeinschaft die geltend gemachten Ansprüche wegen der Verletzung ihrer beiden Kollektivmarken zu. Zwar dürften Herkunftsangaben und beschreibende Bezeichnungen, die Inhalt einer Kollektivmarke seien, auch von Personen verwendet werden, die nicht Inhaber der Kollektivmarke oder dessen Mitglieder seien. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Benutzung nicht gegen die guten Sitten bzw. die anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe verstoße.

Ein solcher Verstoß liege hier vor, weil der Beklagte die mit den Kollektivmarken voll übereinstimmenden Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ verwende, ohne deutlich zu machen, dass er weder der Erzeugergemeinschaft angehöre noch in Verbindung zu dieser stehe. Es bestehe daher die Gefahr, dass die angesprochenen Verbraucher die Produkte des Beklagten mit der Erzeugergemeinschaft gedanklich in Verbindung brächten. Zugleich nutze der Beklagte durch die Verwendung der beiden Bezeichnungen den guten Ruf der beiden Kollektivmarken, den diese im Großraum Stuttgart genössen, in unlauterer Weise aus.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Markengesetz

§ 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

3.

die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

§ 100 Schranken des Schutzes, Benutzung

(1) 1Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt. 2Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

§ 127 Schutzinhalt

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.