BRAK, Mitteilung vom 29.07.2020
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.06.2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsrichtlinie) tritt zum 30.07.2020 in Kraft. Es verpflichtet mit einer Ergänzung von §§ 59b, 191e BRAO die als öffentlich-rechtliche Körperschaften aufgrund von Bundesrecht mit Satzungsbefugnissen ausgestatteten Kammern dazu, die Verhältnismäßigkeitsrichtlinie anzuwenden und die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Erlass oder Änderung von Satzungen mit berufsbezogenen Regelungen durchzuführen. Betroffen hiervon ist auch die Satzungsversammlung bei der BRAK, die in § 59b II BRAO zum Erlass konkretisierender Berufsreglementierungen ermächtigt ist.
Mit der Ergänzung der §§ 59b, 191e BRAO wird u. a. klargestellt, dass die von der Satzungsversammlung verabschiedete Berufsordnung (BORA) im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen muss. Jede Vorschrift ist anhand der in Art. 5-7 Verhältnismäßigkeits-RL festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen und so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
Die BRAK hatte sich kritisch zu dem Gesetzentwurf geäußert, weil er u. a. die Kompetenz der Satzungsversammlung auch hinsichtlich der Fachanwaltsordnung (FAO) ausblendete und Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zuständigkeiten von BRAK und Satzungsversammlung enthielt.