VG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.08.2019 zum Urteil 4 K 1191/18 vom 08.08.2019
Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) in der Exklave „Kuhheck“ verstößt nicht gegen das interkommunale Abstimmungsgebot. Eine Klage der Verbandsgemeinden Hachenburg und Selters gegen die der beigeladenen Projektentwicklungsgesellschaft erteilte Genehmigung des Landkreises Neuwied wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab.
Die Kreisverwaltung des beklagten LandkreisesNeuwied erteilte der Beigeladenen unter dem 29. April 2013 die – am 22. August 2013 für sofort vollziehbar erklärte – immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier WEA im Bereich der ExklaveKuhheck der Ortsgemeinde Marienhausen. Hiergegen wandte sich der BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz) zunächst erfolgreich mit einem Eilrechtsschutzantrag (Beschluss des VG Koblenz vom 29. Oktober 2013, 4 L 913/13.KO, vgl. Pressemitteilung Nr. 37/2013 des Verwaltungsgerichts Koblenz und Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2014, 1 B 11185/13.OVG). Im anschließenden Klageverfahren hob das Verwaltungsgericht Koblenz die Genehmigung auf (Urteil vom 18. April 2019, 4 K 411/18.KO, vgl. Pressemitteilung Nr. 15/2019 des Verwaltungsgerichts Koblenz); gegen die Entscheidung ist Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt worden, sodass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Mit dem hiesigen Klageverfahren wandten sich auch die Verbandsgemeinden Hachenburg und Selters gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung. Sie trugen vor, diese verletze das interkommunale Abstimmungsgebot. Die Genehmigung hätte ohne eine Bauleitplanung nicht ergehen dürfen. Ein Koordinierungsbedürfnis ergebe sich aus der besonderen Lage der Anlagen in einer Exklave, die von ihren Gemeindegebieten umschlossen sei. Sie hätten in ihren Flächennutzungsplänen Vorranggebiete für WEA an anderer Stelle auf dem „Hartenfelser Kopf“ ausgewiesen, sodass rund um die Exklave die Errichtung von WEA unzulässig sei. Eine solche Errichtung von WEA innerhalb der Exklave führe faktisch zu einer Errichtung von WEA innerhalb dieser für WEA ausgeschlossenen Gebiete. Überdies würden auch die in der Nähe vorhandene Ökokontofläche sowie die Durchführung eines Renaturierungsprojektes in Nachbarschaft zur „Kuhheck“ beeinträchtigt. Ferner könne die Gemeinde Roßbach aufgrund des geplanten Vorhabens keine weiteren Wohngebiete an ihrer östlichen Gemarkung ausweisen. Dem traten der Beklagte und die Beigeladene unter Hinweis auf die bereits in dieser Sache durchgeführten Eilverfahren entgegen, in denen das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes verneint hatte (Az. 1 B 11137/13.OVG und 1 B 11184/13.OVG).
Das Verwaltungsgericht Koblenz schloss sich der in den Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts an und wies die Klage ab. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot liege nicht vor, weil die WEA nur geringe Auswirkungen auf das Gebiet der Klägerinnen hätten. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem zur Gemarkung der Ortsgemeinde Marienhausen gehörenden Gebiet „Kuhheck“ um eine Exklave handele, könne nichts Gegenteiliges folgen. Zum einen sei diese Exklave nicht vom Gebiet einer der Klägerinnen voll umgeben, sondern die Gebiete beider Klägerinnen grenzten an die Exklave an. Zudem befinde sich diese an der westlichen Gemarkungsgrenze der Klägerinnen und weise zu den übrigen Gebieten der Ortsgemeinde Marienhausen nur einen geringen Abstand auf. Hinsichtlich des Renaturierungsprojektes sei weder plausibel dargelegt worden, dass dessen Durchführung durch das streitgegenständliche Vorhaben beeinträchtigt werde, noch sei für die Kammer erkennbar, dass die vorhandene Ökokontofläche im Falle der Errichtung der WEA ihren Zweck nicht mehr erreichen könne. Allein ein etwaiger Wertverlust dieser Ökokontofläche, der im Übrigen nicht schlüssig dargelegt worden sei, vermöge Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Klägerinnen nicht zu begründen. Auf eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Ortsgemeinde Roßbach könnten sich die Klägerinnen nicht berufen; entsprechende eigene Planungsabsichten seien weder konkret dargelegt noch erkennbar.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.