Zivilrecht - 9. April 2021

Unternehmen zur Zahlung aus einer Gebrauchtwagengarantie verurteilt – AGB teilweise unwirksam

AG Hannover, Pressemitteilung vom 09.04.2021 zum Urteil 558 C 9324/19 vom 06.10.2020

Am 06.10.2020 wurde ein in der Region Hannover ansässiges Unternehmen vom Amtsgericht Hannover durch die damalige Richterin am Amtsgericht und nunmehr Richterin am Oberlandesgericht Dr. Lenz zu einer Zahlung von 1.953,48 Euro aus einer Gebrauchtwagengarantie verurteilt.

Nach den Feststellungen des Gerichts schloss der Kläger am 13.07.2017 eine Gebrauchtwagengarantie mit der Beklagten für seinen am 12.07.2017 erworbenen Gebrauchtwagen, einen Opel Zafira, ab. Der Kläger erwarb das Fahrzeug bei einem gewerblichen Händler, der einen Öl- und Filteraustausch durchführte. Die nächste Haupt- und Abgasuntersuchung sollte im Mai 2019 fällig sein.

In der Garantievereinbarung wird die Leistung der Beklagten wie folgt dargelegt:

„Für das nachstehend bezeichnete Fahrzeug wurden dem Käufer/Garantienehmer aus Anlass seines Fahrzeugerwerbs Longlife-Garant-Verschleißprodukte verkauft und ausgehändigt. Bei weiterem Bedarf, entsprechend den Garantiebedingungen, werden diese auf Anforderung kostenlos zugesandt. Garantiebeginn ist Verkaufsdatum.“

In dem weiteren Vertragsformular bestand die Möglichkeit, auszuwählen, ob der Garantienehmer das Standardpaket (Motor, Schalt-/Automatikgetriebe, Differential, Kraftstoffanlage, Lenkung, Kühlsystem) oder das Zusatzpaket 1 (Motor, Schalt-/Automatikgetriebe (Erweiterung z. Standardpaket), Kraftübertragungswellen, Bremsen, elektrische Anlagen, Abgasanlage, Sicherheitssystem, Komfortpaket, E-Antriebspaket) abschließt.

Der Kläger wählte als Garantieumfang sowohl das Standardpaket als auch das Zusatzpaket.

In den Allgemeinen Garantiebedingungen der Beklagten ist eine Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche, dass der Garantienehmer gem. § 5.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor dem Schadensfall:

„jeweils mit diesen (vom Hersteller empfohlenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten, Einschub Gericht), spätestens jedoch jeweils 6 Monate nach der Erst- oder der zuletzt davor fällig gewesenen Garantiebehandlung (wobei eine Abweichung nicht mehr als 7 Tage betragen darf) ist ein Motorölwechsel durchzuführen. Eine Tube Longlife Garant N5 in das Motoröl füllen. Alle garantiegeschützte Baugruppen sind auf Undichtigkeiten und Schäden zu überprüfen. Kühlwasser-, Getriebe- und Differentialölstände sind zu kontrollieren und fehlende Flüssigkeiten sowie Additive zu ergänzen.“

Nach dem Schadensfall bestehen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitere Obliegenheiten des Garantienehmers. Dieser darf beispielsweise das Fahrzeug ohne schriftliche Weisung der Beklagten nicht bewegen (§ 5.12) oder den Fahrzeugzustand verändern (§ 5.13).

Das Fahrzeug des Klägers erlitt im Juli 2018 einen Schaden am Kraftstoffsystem, der eine Erneuerung des Kraftstoffbehälters, der Kraftstoffpumpe, der Einspritzpumpe und der Einspritzdüsen erforderlich machte. Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Kostenvoranschlages beliefen sich die Materialkosten auf 6.213,05 Euro und die Arbeitswerte auf 564,66 Euro. Auf den Kostenvoranschlag vom 14.07.2018 (Anlage K3) wird Bezug genommen.

Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 145.144 km auf, sodass die Beklagte nach § 6.1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Lohnkosten 100 % (brutto) und von den Materialkosten 40 % (brutto) zu ersetzen hat. Die Höchstsumme der Materialkosten wurde von der Beklagten gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf 5.000 Euro begrenzt.

Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.

Der Kläger behauptet, der Verstoß gegen die Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten gem. § 5.3, wonach spätestens sechs Monate nach der letzten Inspektion ein Motorölwechsel durchzuführen ist und eine Tube Longlife Garant N5 in das Motoröl zu füllen sei, sei nicht ursächlich für den am 10.07.2018 festgestellten Schaden am Kraftstoffsystem gewesen.

Die Beklagte meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten. Zum einen, weil die Materialkosten für den Sicherungsring der Kraftstoffpumpe (7,25 Euro) und das Kraftstoffmessgerät (168 Euro) ohnehin nicht von den Garantiebedingungen umfasst seien, zum anderen, weil der Kläger die diversen Bedingungen, die sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergäben, nicht eingehalten habe. Der Kläger habe es unterlassen, sämtliche Nachweise über die nach Garantiebeginn durchgeführten Wartungs- und Inspektionen bei der Beklagten einzureichen. Der Kläger habe es auch unterlassen, einem Beauftragten der Beklagten die Untersuchung der beschädigten Bauteile zu ermöglichen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er sein Fahrzeug ohne Weisung der Beklagten nicht bewegt habe. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass er den Zustand seines Fahrzeugs ohne schriftliche Weisung der Beklagten nicht verändert habe. Überdies fehle Vortrag hinsichtlich der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Verwendung der von der Beklagten vertriebenen Additive. Dies alles habe zur Folge, dass die Beklagte leistungsfrei werde.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Klage größtenteils begründet.

Soweit die Beklagte pauschal rügt, der Kläger habe die Vorgaben gemäß § 5.1-5.15 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht beachtet, weswegen ein Anspruch des Klägers auf eine Garantieleistung ausgeschlossen sei, folgt das Gericht dem nicht. Wenn sich die Beklagte auf einen Verstoß des Klägers gegen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft, obliegt es der Beklagten diesen Verstoß darzulegen und ggf. zu beweisen. Diese Obliegenheit erfüllt der Vortrag der Beklagten nicht.

Im Einzelnen:

Die Beklagte meint, der Kläger habe keinen Anspruch aus dem abgeschlossenen Garantievertrag, weil er es unterlassen habe, gem. § 5.8. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gegenüber einen Nachweis über alle ab Garantiebeginn nach Werksvorgabe durchgeführten Wartungs- und Inspektionsarbeiten einzureichen. Der Kläger führt insoweit aus, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts, am 06.07.2018, die Auslesung des Fehlers erfolgte am 10.07.2018, sei noch keine weitere Inspektion oder Wartung fällig gewesen. Ausweislich des Kaufvertrages hatte mit dem Verkauf des Fahrzeugs ein Öl- und Filterwechsel stattgefunden, die nächsten Untersuchungen waren erst im Mai 2019 fällig. Da der Kläger das Fahrzeug von einem gewerblichen Händler gekauft hatte, konnte er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch davon ausgehen, dass dieser das Fahrzeug vor dem Verkauf fachmännisch überprüft hatte und keine Inspektions- bzw. Wartungsarbeiten mit dem Verkauf offen waren. Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hätte es der Beklagten oblegen, darzulegen, welche Wartungsarbeiten der Kläger unterjährig hätte durchführen lassen müssen.

Die Beklagte bezieht sich weiter auf einen Verstoß des Klägers gegen § 5.10 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach hätte der Kläger einem von der Beklagten Beauftragen jederzeit die Untersuchung der beschädigten Bauteile ermöglichen müssen. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, ob sie sich mit dieser Forderung überhaupt an den Kläger gewandt hatte. Selbst nach den Allgemeinen Geschäftsbedingen der Beklagten hat nicht der Garantienehmer die Verpflichtung, die beschädigten Bauteile der Beklagten anzubieten, sondern der Garantienehmer muss einem Beauftragten der Beklagten die vorgenannte Untersuchung gestatten. Dass die Beklagte eine solche Untersuchung durch einen Beauftragten hatte vornehmen wollen, die der Kläger nicht gestattet hat, hat die Beklagte nicht behauptet.

Gleiches gilt für die Rechtsansicht der Beklagten, sie sei leistungsfrei geworden, weil der Kläger nichts hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 5.12 und § 5.13 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgetragen habe. Nicht der Kläger muss darlegen, dass er nicht gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verstoßen hat, sondern die Beklagten, die sich auf einen Verstoß und eine daraus resultierende Leistungsfreiheit berufen möchte, muss den Verstoß des Klägers darlegen und ggf. beweisen.

Selbst wenn aber die Beklagte einen Verstoß des Klägers diesbezüglich belegt hätte, könnte sie daran nicht die Folge der Leistungsfreiheit knüpfen. Denn die Klauseln der Beklagten, in denen sie ohne schriftliche Weisung jegliche Veränderung des Fahrzeugzustands und Bewegung des Fahrzeugs verbietet und an die Folge der Leistungsfreiheit knüpft, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 BGB.

Gem. § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere dann der Fall, wenn durch die Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Die §§ 5.1-5.15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen auch sämtliche der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff BGB, weil sie anordnen, unter welchen Bedingungen der Verwender seine Hauptleistung überhaupt nicht zu erbringen hat. Sie stellen daher eine Einschränkung des vertraglich gegebenen Leistungsversprechens dar. Insoweit liegt keine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsabrede, sondern eine Nebenabrede dazu vor (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 – VIII ZR 251/06 -, Rn. 12, juris). Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 – VIII ZR 251/06 -, Rn. 15, juris). So liegt der Fall hier.

Die vorgenannten Bestimmungen der §§ 5.12 und 5.13 verbieten pauschal im Schadensfall jede Bewegung und jede Veränderung des Fahrzeugzustandes. Es wäre dem Garantienehmer somit – ohne schriftliche Genehmigung – nicht möglich, sein Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringen und dort feststellen zu lassen, ob überhaupt ein Garantiefall vorliegt. Es wäre dem Garantienehmer auch nicht möglich, einen detaillierten Kostenvoranschlag gem. § 5.9 einzureichen, der – nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten – aber die Voraussetzung für einen Garantieanspruch ist. Dadurch wird die Verfolgung der Ansprüche aus der Garantievereinbarung in unzumutbarer Weise erschwert, ohne dass die Regelung erforderlich wäre, um berechtigte Interessen der Beklagten zu wahren. Denn dem Interesse der Beklagten an der Prüfung des ihr angezeigten Garantiefalls und der erforderlichen Reparaturkosten wird durch die Bestimmungen über die Untersuchung der beschädigten Teile durch einen Beauftragten in § 5.10 und über die Vorlage eines detaillierten Kostenvoranschlages in § 5.9 hinreichend Rechnung getragen (vgl. LG Hannover, Urteil vom 11. Mai 2011 – 6 S 87/10 -, Rn. 32, juris). Es bedarf für die Beklagte daher keiner Regelung, die pauschal jede Bewegung und Fahrzeugveränderung verbietet. Diese Regelung erschweren allein dem Garantienehmer die Wahrnehmung seiner vertraglichen Rechte, ohne dass sie für die Beklagte einen weiteren inhaltlichen – auf den Schaden bezogenen – Erkenntnisgewinn bringen.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen gem. § 5.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihrer Entschädigungspflicht befreit zu sein. Diese Regelung, die dem Garantienehmer den halbjährlichen Austausch des Motoröls verbunden mit dem Einfüllen von einem nicht im Handel erhältlichen und nicht vom Hersteller des Fahrzeugs empfohlenen Mittels auferlegen, dessen Inhaltsstoffe sich nicht aus dem Vertrag und auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Regelung ist überdies überraschend gem. § 305 c Abs. 1 BGB.

Es stellt eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn die Garantieleistung an die Verwendung von unbekannten und nur über die Beklagte erhältliche Mittel gekoppelt ist. Denn die Beklagte hätte es in der Hand, ob der Garantienehmer die von ihr gesetzten Fristen (Verwendung der Mittel alle sechs Monate, eine Abweichung darf nur sieben Tage betragen) überhaupt einhalten kann. Versendet die Beklagte ihre Mittel verzögert, kann der Garantienehmer die vorgenannte Frist gem. § 5.3. nicht mehr einhalten und die Beklagte ist – nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen – leistungsfrei, wenn nicht der Garantienehmer den Nachweis einer fehlenden Ursächlichkeit erbringt.

Die Regelung ist gem. § 305 c Abs. 1 BGB überdies überraschend, weil ein Garantienehmer, der eine Gebrauchtwagengarantie abschließt, nicht damit rechnen muss, dass diese Garantie daran geknüpft ist, dass er nicht vom Hersteller empfohlene Mittel verwenden muss, deren Inhaltsstoffe sich weder aus dem Vertrag noch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennen lassen.

Diese Bedingung, die die Hauptleistungspflicht einschränkt, lässt sich auch nicht aus dem Vertrag selbst erkennen. Aus der Vertragsurkunde selbst ergibt sich lediglich, dass es sich um eine Gebrauchtwagengarantie handelt. Dass der Garantienehmer unbekannte Zusätze verwenden muss, ergibt sich nicht aus dem Vertrag.

Überraschend ist weiter, dass der Garantienehmer über die strengen Herstellervorgaben hinaus verpflichtet ist, alle sechs (!) Monate einen Motorölwechsel durchzuführen und – ebenfalls über die allgemein bekannten Herstellervorgaben hinaus – alle sechs Monate sämtliche Kühlwasser-, Getriebe- und Differentialölbestände überprüfen lassen und auch insoweit die von der Beklagten vertriebenen unbekannten Mittel hinzufügen muss.

Dass die Ansprüche aus einer Gebrauchtwagengarantie von der Verwendung von unbekannten, nicht frei verkäuflichen, Mitteln, die nur über die Beklagte erhältlich sind und zudem von weiteren Obliegenheiten abhängen, die deutlich über die jeweiligen Herstellervorgaben hinausgehen, ist so ungewöhnlich, dass der Garantienehmer mit diesen Vorgaben ohne jeden Hinweis im Vertrag selbst nicht zu rechnen braucht.

Nach den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in § 2.6 aufgezählten Bestandteilen der Kraftstoffanlage hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 40 % der Kosten der Kraftstoffpumpe (248 Euro), der Einspritzpumpe (1.236 Euro) und der Einspritzdüse (2.142 Euro), insgesamt 3.626 Euro netto zzgl. Mehrwertsteuer. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 1.725,98 Euro. Zudem hat die Beklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Arbeitskosten für das Erneuern der Einspritzdüsen (104 Euro) und die Erneuerung der Hochdruckpumpe (123,50 Euro) Höhe von 227,50 Euro zu ersetzen. Insgesamt hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 1953,48 Euro. Keinen Anspruch hat der Kläger auf Zahlung des Sicherungsrings der Kraftstoffpumpe (7,25 Euro) und des Kraftstoffmessgerätes (168 Euro), die nicht zu denen der Garantie unterliegenden Bauteilen gehören.

Quelle: AG Hannover