Sozialversicherungsrecht - 5. August 2019

Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister ist typische Arbeitnehmertätigkeit

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 20 R 1936/16 vom 16.05.2019

Bei der Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister handelt es sich, soweit sie nicht im eigenen Betrieb erbracht wird, wegen der berufsspezifischen Eingliederung in die Betriebsabläufe um eine typische Arbeitnehmertätigkeit.

Streitig war, ob es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen in seiner Eigenschaft als Kraftfahrzeugmeister für die Klägerin, ein Betrieb im Bereich der Autoservices, um eine selbständige Tätigkeit gehandelt hat.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spreche zwar, dass der Beigeladene im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin nach seinen Angaben auch eigenes Werkzeug eingesetzt habe. Auch spreche für eine selbständige Tätigkeit die Tatsache, dass nach den Angaben des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren keine konkreten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben gemacht worden seien und auch keine Urlaubsregelung bzw. Urlaubsvergütung sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart worden sei. Diesen Indizien für eine selbständige Tätigkeit stehe jedoch entgegen, dass im streitigen Zeitraum eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen von der Klägerin bestanden habe. Bereits unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren sei der Beigeladene im maßgeblichen Zeitraum ausschließlich für die Klägerin tätig gewesen. Der Beigeladene habe im maßgeblichen Zeitpunkt sein eigenes Gewerbe aufgegeben und für die Klägerin in einem zeitlichen Umfang gearbeitet, der zwar Schwankungen unterlag, jedoch annähernd dem eines fest angestellten Arbeitnehmers in Vollzeit entsprochen habe, was in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten worden sei und sich in der über mehrere Monate hinweg weitgehend konstanten Vergütung widerspiegele.

Eine selbständige Tätigkeit sei nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Beigeladene nicht in jedem Einzelfall verpflichtet gewesen sei, die Aufträge der Klägerin zu bearbeiten. Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen könne, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfalle, zeigten beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, die regelmäßig abhängig beschäftigt seien, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten hätten und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnähmen.

Entscheidungsrelevant sei vielmehr, dass – sofern der Beigeladene einen Auftrag für die Klägerin ausführt habe – eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin vorgelegen habe. Diesbezüglich sei im vorliegenden Fall zum einen darauf abzustellen gewesen, dass der Beigeladene im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin letztlich im Wesentlichen seine Arbeitskraft als Kraftfahrzeugmeister zur Verfügung gestellt habe. Bei der Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister handele es sich bereits nach dem Tätigkeitsprofil um eine typische Arbeitnehmertätigkeit, soweit sie nicht im eigenen Betrieb erbracht werde. Zudem habe der Beigeladene unstreitig Zugriff auf sämtliche ortsgebundene Maschinen und Ersatzteile in den Räumlichkeiten der Klägerin gehabt. Im streitgegenständlichen Zeitraum hätten darüber hinaus regelmäßig morgendliche Absprachen zwischen dem Beigeladenen und dem Geschäftsführer der Klägerin stattgefunden, im Rahmen derer das jeweilige Tagesgeschäft abgestimmt worden sei. Habe sich im Rahmen einer Inspektion gezeigt, dass größere Reparaturen anstanden, die nicht von den jeweiligen Kostenvoranschlägen umfasst gewesen seien, so habe der Beigeladene das weitere Vorgehen mit dem Geschäftsführer der Klägerin abgestimmt. In diesem Zusammenhang habe der Beigeladene im maßgeblichen Zeitraum auch keinen Kundenkontakt gehabt. Die Aufträge seien vielmehr von dem Geschäftsführer der Klägerin entgegengenommen und bei Bedarf an den Beigeladenen weitergereicht worden. Die Kammer gehe zwar davon aus, dass der Beigeladene schon allein aufgrund seiner Qualifikation als Kraftfahrzeugmeister die Aufträge dann weitestgehend selbständig umgesetzt habe. Jedoch habe der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Angaben des Beigeladenen zu 1 aus dem Verwaltungsverfahren bestätigt, wonach dieser – soweit erforderlich – auch mit den Lehrlingen im Betrieb der Klägerin zusammenwirkt habe und damit als ein in die Betriebsabläufe eingegliedertes „Glied einer Kette“ in Erscheinung getreten sei. Allein der Umstand, dass der Beigeladene eigene Arbeitskleidung getragen habe und sich dadurch möglicherweise optisch von den sonstigen Mitarbeitern der Klägerin abgehoben habe, vermöge an der Eingliederung in den Betrieb der Klägerin nichts zu ändern. Der Eindruck der Eingliederung in den Betrieb der Klägerin werde vielmehr dadurch noch verstärkt, dass die Tätigkeit des Beigeladene zu 1 im Anschluss an den streitgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2012 nahtlos und gewollt in eine Festanstellung in Vollzeit bei der Klägerin übergegangen sei.