Reiserecht - 6. Juli 2020

Sturz von der Massageliege

LG Frankfurt, Mitteilung vom 06.07.2020 zum Urteil 2-24 O 28/18 vom 30.10.2019 (nrkr)

Die Klägerin buchte für sich und ihren Lebensgefährten eine zweiwöchige Pauschalreise nach Teneriffa. Fünf Massageanwendungen gehörten zum Paket. Am vierten Urlaubstag ließ sich die Klägerin massieren. Der Masseur verwendete eine nicht höhenverstellbare, klappbare, transportable Massageliege. Vor die Liege wurde ein Fußtritt gestellt. Am Ende der Behandlung bot der Masseur der 1,54 m großen Klägerin Hilfe beim Absteigen an. Die Klägerin lehnte ab, weil sie am Oberkörper unbekleidet und der Masseur männlich war. Sie versuchte vergeblich mit ihren Füßen den Tritt zu erreichen und wollte sich sodann seitlich von der Liege hinabgleiten lassen. Dabei kippte die Massageliege und die Klägerin stürzte. Sie erlitt eine Fraktur am Handgelenk und Prellungen an Kopf und Arm, die zu einem zweiwöchigen Taubheitsgefühl in der linken Körperhälfte führten.

In ihrem Urteil vom 30.10.2019 (Az. 2-24 O 28/18) sprach die Reiserechtskammer des Landgerichts der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.333,33 Euro zu. Der Hotelier, dessen Verhalten dem beklagten Reiseveranstalter zuzurechnen sei, habe gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Da die mobile Massageliege, wenngleich für stationäre Anwendungen zugelassen, leicht kippen konnte, hätten Vorkehrungen zum Schutz der Gäste getroffen werden müssen. So hätte der Masseur die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die Liege beim Absteigen kippen konnte.

Die Klägerin müsse sich aber zu einem Drittel ein Mitverschulden anrechnen lassen. Denn sie habe das Angebot abgelehnt, sich von dem Masseur helfen zu lassen. Zwar sei es nachvollziehbar, dass sie sich nicht unbekleidet vor dem Herren habe zeigen wollen. Allerdings hätte sie sich mit einem Handtuch oder einem Kleidungsstück bedecken oder um Hilfestellung einer weiblichen Mitarbeiterin bitten können.

Darüber hinaus habe die Klägerin Anspruch auf Minderung des Reisepreises und auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von jeweils 50 % anteilig für die verbleibenden Urlaubstage sowie auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens, weil sie nach ihrer Rückkehr mehrere Wochen ihren Haushalt nicht versorgen konnte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.