Zivilrecht - 31. Januar 2020

Sturz bei Besuch im Krankenhaus – Verkehrssicherungspflicht des Krankenhausträgers

LG Köln, Mitteilung vom 31.01.2020 zum Urteil 2 O 93/19 vom 23.01.2020 (nrkr)

Ein Besuch im Krankenhaus birgt Verletzungsgefahren in sich. Das Landgericht Köln hat einer Besucherin eines Krankenhauses den begehrten Schadensersatz abgesprochen, weil sie selbst hätte besser aufpassen müssen.

Die Klägerin war zu Besuch in einem Krankenhaus am Stadtrand von Köln und verletzte sich dort auf dem Weg zum Aufzug, indem sie über eine dort aufgestellte Sitzgruppe stolperte. Das Landgericht hat ihren Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz, Haushaltsführungsschaden sowie Verdienstausfallschaden abgewiesen, weil es der Ansicht ist, dass die Klägerin den Verbindungsholm zweier Sitzgruppen, der ihr zur Stolperfalle wurde, hätte wahrnehmen können.

Die Klägerin behauptet, sie habe das Hindernis auf dem Weg zum Aufzug nicht gesehen. Sie habe sich zunächst in einem Raum vor den Aufzügen aufgehalten und dort auf dem Flur etwas in einen dort aufgestellten Mülleimer geworfen. Anschließend habe sie sich umgedreht und sei auf die Aufzüge zugelaufen, wobei sie die Aufzugstüren im Blick hielt. Dabei habe sie die Sitzgruppe nicht gesehen und sei über den Verbindungsholm zweier Bankreihen gefallen. Sie ist der Ansicht, das Krankenhaus hätte diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser sichern müssen. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro, Schadensersatz in Höhe von 1.200 Euro sowie Kosten für die durch den Unfall entstandenen Probleme bei der Haushaltsführung sowie eine Rente und Verdienstausfallschaden.

Der Träger des Krankenhauses lehnte eine Zahlung ab. Er begründete dies damit, dass er schon nicht verpflichtet gewesen sei, den Bereich vor den Aufzügen mit den Sitzbankgruppen zu sichern.

Der Richter am Landgericht überzeugte sich selbst von der Erkennbarkeit der Sitzgruppe und des Verbindungsholms und sah sich die Unfallstelle im Krankenhaus an. Er kam zu der Auffassung, dass der Verbindungsholm der beiden nebeneinander stehenden Sitzelemente, auf dem zusätzlich eine runde Tischplatte angebracht ist, ausreichend erkennbar war. Der Verbindungsholm mit Tisch habe sich deutlich vom hellen Boden abgehoben. Zwischen Tisch und Sitzbank habe auch erkennbar keine Durchgangsmöglichkeit bestanden.

Die Verkehrssicherungspflicht des Trägers des Krankenhauses reicht nur so weit, dass er in zumutbarer Weise auf Gefahren hinweisen, bzw. diese ausräumen muss, die für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Der Besucher eines Krankenhauses muss sich allerdings – so der Richter des Landgerichtes – auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und eben auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten.