Viertes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften - 14. Februar 2020

Starkes Signal für das Handwerk – 12 Handwerke wieder zulassungspflichtig

BMWi, Pressemitteilung vom 13.02.2020

Am 14.02.2020 tritt das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften in Kraft. Damit wird für zwölf Handwerke die Zulassungspflicht wieder eingeführt, das heißt, dass der selbständige Betrieb eines solchen Handwerks grundsätzlich eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung voraussetzt.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Das deutsche Handwerk genießt eine hohe Wertschätzung in unserer Bevölkerung und weit darüber hinaus. Wir möchten, dass dies auch in Zukunft so bleibt. Der Meisterbrief ist ein wichtiges Gütesiegel nicht nur für die Qualität von handwerklicher Arbeit, sondern für die deutsche Wirtschaft insgesamt. So haben wir in Deutschland mit die geringste Jugendarbeitslosigkeit in der gesamten Europäischen Union und weltweit. Das verdanken wir gerade auch der Ausbildungsleistung des Handwerks.“

Die Handwerksrechtsnovelle wird ergänzt durch ein Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, das sich noch im parlamentarischen Verfahren befindet. Durch diese weitere Gesetzesänderung sollen die Fördermöglichkeiten im Bereich der beruflichen Bildung ausgebaut werden. Es erfolgt eine stärkere Gleichbehandlung zur akademischen Bildung. Davon werden alle künftigen Meisterinnen und Meister profitieren.

Für folgende Handwerke wird die Zulassungspflicht wieder eingeführt:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
  • Betonstein- und Terrazzohersteller,
  • Estrichleger,
  • Behälter- und Apparatebauer,
  • Parkettleger,
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker,
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher,
  • Böttcher,
  • Raumausstatter,
  • Glasveredler,
  • Orgel- und Harmoniumbauer und
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller.