Sozialversicherungsrecht - 8. August 2019

Stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit kann auch bei aktuell fehlender psychiatrischer/ psychologischer Behandlung bestehen

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Gerichtsbescheid S 6 SB 2994/17 vom 04.01.2019

Eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit kann auch bei aktuell fehlender psychiatrischer/psychologischer Behandlung bestehen, wenn die Unterlassung oder der Abbruch der Behandlung krankheitsbedingt erfolgt (Gerichtsbescheid vom 04.01.2019, S 6 SB 2994/17).

Der Kläger begehrte im vorliegenden Verfahren die Verurteilung des beklagten Landes, bei ihm einen Grad der Behinderung (GdB)von wenigstens 50 festzustellen. Neben Funktionsbeeinträchtigungen an der Wirbelsäule war vor allem die Bewertung einer depressiven Störung zwischen den Beteiligten umstritten.

Zwar sei dem Beklagten rechtlich zuzustimmen, dass das LSG Baden-Württemberg in seiner Rechtsprechung ausführe, dass bei fehlender Behandlung einer psychischen Erkrankung nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese einen höheren GdB als 20 rechtfertige (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2010, L 8 SB 1549/10). Allerdings sei immer darauf zu achten, ob die Erkrankung behandlungsbedürftig sei und ob das Unterlassen der Behandlung krankheitsbedingt erfolge. Hiervon ist die Kammer im vorliegenden Fall aufgrund der sich insoweit ergänzenden und deshalb umfassend schlüssig und nachvollziehbaren Angaben der bis April 2017 behandelnden Ärztin und des Gutachters zur Persönlichkeitsstruktur und zur Erkrankung des Klägers überzeugt gewesen. Die psychische Erkrankung sei durch die fehlende Therapie und das Weglassen der Medikation derart verschlechtert, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige einen sofortigen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Fachklinik für erforderlich gehalten habe. Ein Rückschluss, dass das Fehlen der therapeutischen Bemühungen Ausdruck eines fehlenden Leidensdrucks seien, könne bei einer gutachterlich festgestellten Dissimulation, Selbstanklage und Scham für das Bedürfnis ärztlicher Hilfe nicht gezogen werden. Vielmehr sei in diesem Fall ein Teil-GdB für die psychische Erkrankung von 40 gerechtfertigt gewesen.