Zivilrecht - 10. Mai 2024

Schmerzensgeld für Polizeikräfte

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 09.05.2024 zum Urteil 3 O 277/21 vom 03.11.2023 (rkr)

Werden Polizeikräfte im Dienst von anderen Personen verletzt, können sie selbst Schmerzensgeld vom Schädiger einfordern.

Was ist passiert?

Einem Polizisten wurde eine hilflose Person gemeldet. Vor Ort traf er mit seiner Kollegin einen auf einer Parkbank schlafenden Mann an. Dieser hatte zuvor eine halbe Flasche Whisky getrunken – eine Blutprobe ergab später 1,38 Promille. Der Polizist sprach den Mann an. Der sprang auf und attackierte die Polizeibeamten mit seiner Whiskyflasche. Im folgenden Handgemenge ging die Flasche kaputt und verletzte den Polizisten erheblich. Er erlitt eine tiefe Schnittverletzung am rechten Handgelenk mit teilweiser Durchtrennung einer Sehne und musste operiert werden. Für eineinhalb Monate war er dienstunfähig und kehrte danach zunächst nur in den Innendienst zurück. Bis heute leidet der Polizist unter Empfindungsstörungen und Bewegungseinschränkungen. Aber auch der Mann wurde verletzt. Er erlitt Schnittwunden im Gesicht.

Der Polizist verklagte den Mann vor dem Landgericht Lübeck. Er forderte ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 Euro.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der Mann stritt den Angriff vor Gericht ab. Stattdessen habe der Polizist ihn grundlos verletzt. Nachdem die Flasche kaputtgegangen sei, habe er sein Gesicht in die Scherben gedrückt.

Das Gericht hat die Kollegin des verletzten Polizisten als Zeugin vernommen, um das Geschehen aufzuklären. Die Kollegin bestätigte seine Angaben und das Gericht glaubte ihr. Im Ergebnis hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro für angemessen. Dies reiche als Ausgleich für die Verletzungen und als Genugtuung nach dem erlittenen Übergriff aus.

Bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht zugunsten des Mannes, dass er zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war und die – aus Sicht des Gerichts – geringfüge andauernde Beeinträchtigung des Polizisten. Zum Nachteil des Mannes wertete das Gericht, dass dieser den Polizisten mit einer Flasche angegriffen habe.

Wie geht es nach dem Urteil weiter?

Zwar hat das Gericht den Mann verpflichtet, an den Polizisten 7.000 Euro zu zahlen. Ob er aber tatsächlich zahlt oder überhaupt zahlen kann, wird nicht vom Gericht überwacht. Der Polizist muss seine Forderung gegen den Mann selbst geltend machen. Beispielsweise indem er einen Gerichtsvollzieher beauftragt. Gelingt ihm dies nicht, kann er sich innerhalb von zwei Jahren an seinen Dienstherrn – das Land Schleswig-Holstein – wenden. Das Land kann das Schmerzensgeld stellvertretend an den Polizisten auszahlen und dann selbst gegen den Mann vorgehen.

Das Urteil vom 03.11.2023 (Az. 3 O 277/21) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein