Zivilrecht - 15. November 2019

Schadenersatz für die Beschädigung eines Mietwagens

AG München, Pressemitteilung vom 15.11.2019 zum Urteil 159 C 15364/18 vom 15.01.2019 (rkr)

Das Amtsgericht erachtet hier einen Haftungsanteil von 25 % für angemessen.

Das Amtsgericht München gab am 15.01.2019 der Klage auf Schadenersatz für die Beschädigung eines Mietwagens statt, allerdings nur in Höhe von 1.574,54 Euro.

Die Klägerin vermietet Fahrzeuge, die auf öffentlichen Parkplätzen stehen und von den Kunden nach Abschluss entsprechender Rahmenverträge bargeldlos angemietet werden können. So mietete der Beklagte am 10.02.2018 bei der Klägerin einen BMW 218 mit vertraglicher Haftungsfreistellung bei einer Selbstbeteiligung von 350 Euro. Nach den AVB entfällt ein Anspruch auf vertragliche Haftungsfreistellung, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Klägerin berechtigt, die Haftungsfreistellung in einem dem Verschuldensgrad entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Als der Beklagte unmittelbar nach der Anmietung das Fahrzeug auf der Friedensstraße in München wendete, stieß er gegen ein auf der Gegenseite geparktes Fahrzeug. Dabei wurde sein Mietwagen an der vorderen Stoßstange und der Beifahrerseite beschädigt. Die Nettoreparaturkosten beliefen sich auf 7.028,15 Euro bei einer Wertminderung von 600 Euro.

In der Schadensmeldung gab der Beklagte an:

„Das andere Auto stand am parkplatz mein Mütze ist runter gefallen darauf wollte ich mein Mütze aufheben. Bin ich aus versehen auf das andere auto gestoßen.“ Auf der beigelegten Skizze gab der Beklagte an: „Ich bin aus der Parklücke rausgefahren. 2 Autos standen auf der Straße und haben da geparkt. Ich habe leider es zuspät gesehen und bin am linken Kotflügel hängen geblieben. Es waren keine weiteren Beteiligt.“

In der Verhandlung erklärte er:

„Ich habe die Mütze nicht aufgehoben. Ich habe auch nicht damit begonnen, die Mütze aufzuheben. Ganz konkret war es so, dass ich aus der Parklücke in Richtung Ampfingstraße herausfahren wollte. Da ich nicht mit einem Mal wenden konnte, musste ich kurz zurückstoßen, um dann vorbeifahren zu können. Beim Korrigieren ist mir die Mütze runtergefallen. (…) Die Mütze lag auf dem Armaturenbrett auf der Beifahrerseite und ist dann auf den Beifahrersitz gefallen. (…) Nach dem Korrigieren ist nach meiner Erinnerung das andere Fahrzeug an mir vorbeigefahren. Ich bin dann nach vorne gefahren und wollte ebenfalls an den zwei parkenden Fahrzeugen vorbeifahren. Dabei habe ich die Breite meines Autos falsch eingeschätzt, so dass ich gegen das hintere Fahrzeug stieß. (…) Ich habe die Mütze in der Schadensmeldung erwähnt, nicht aber das von hinten kommende Fahrzeug, da ich mir nicht mehr sicher war, ob von hinten tatsächlich ein Auto kam.“

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah den Schadenersatzanspruch nur teilweise als begründet an:

„Das Verhalten des Beklagten ist (…) als grob fahrlässig zu qualifizieren. (…) Der Klägerin ist zuzugeben, dass aus der Schadensmeldung des Beklagten, dass seine Mütze runtergefallen war und er darauf seine Mütze aufheben wollte, durchaus der Schluss gezogen werden könnte, der Beklagte habe sich nach seiner herabgefallenen Mütze gebückt und dadurch den Unfall verursacht.

Dieses Geschehen hat die Klägerin jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. (…) Nach den glaubhaften Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (…) wollte der Beklagte den gerade erst angemieteten Pkw wenden, um die Friedensstraße in München in entgegengesetzter Richtung befahren zu können. Da der Wendevorgang nicht in einem Zug abgeschlossen werden konnte, musste der Beklagte kurz zurückstoßen. Dabei fiel seine Mütze vom Armaturenbrett auf den Beifahrersitz. Nach seinen weiteren Angaben habe er ein von hinten kommendes Fahrzeug nicht behindern wollen. (…)

Ausgehend von den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung seiner Angaben in der Schadensmeldung stellt sich das Verhalten des Beklagten gleichwohl als grob fahrlässig dar. Denn die Angabe der herabgefallenen Mütze in der Schadensmeldung zeigt, dass es sich um einen erwähnenswerten Vorgang im Zusammenhang mit dem Unfall handelte. Auch wenn sich der Beklagte nicht nach seiner Mütze gebückt hat und stets beide Hände am Lenkrad hatte, ist das Gericht davon überzeugt, dass er seine Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurzzeitig – einem verkehrsfremden Vorgang widmete. (…)

Insgesamt stellt sich das Verhalten des Beklagten zwar als grob fahrlässig dar, aber eher an der Grenze der normalen Fahrlässigkeit. Denn es steht gerade nicht fest, dass sich der Beklagte nach der herabgefallenen Mütze gebückt hat. Sein Versagen war auch nur von sehr kurzer Dauer, sodass lediglich leichte grobe Fahrlässigkeit vorliegt (…). Dem Gericht erscheint insoweit eine Quote von 25 % tat- und schuldangemessen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.