Zivilrecht - 25. November 2019

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein vom „Dieselabgas-Skandal“ betroffenes Fahrzeug

Händler muss den Pkw zurücknehmen
OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 25.11.2019 zum Urteil 9 U 12/19 vom 20.11.2019

Die Käuferin eines Neufahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Das hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte im November 2013 von der Beklagten, einer VW-Vertragshändlerin, ein Neufahrzeug der Marke VW, Modell Touran Comfortline zu einem Kaufpreis von gut 30.000 Euro. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Das Fahrzeug wurde der Klägerin im Februar 2014 übergeben. Unter Verweis auf Medienberichte über die Nichteinhaltung zugesagter Abgaswerte forderte die Klägerin die Beklagte im Oktober 2015 zur Beseitigung dieses Mangels auf. Die Beklagte bat unter Hinweis darauf, dass die Volkswagen AG mit Hochdruck an Lösungen arbeite, um Geduld. Im Dezember 2016 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte lehnte in der Folgezeit die Rücknahme des Fahrzeugs ab und bot der Klägerin die Durchführung eines vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Softwareupdates an. Nachdem sich die Klägerin zunächst weigerte, diese Abhilfemaßnahme durchführen zu lassen, ließ sie das Softwareupdate im Juli 2018 aufspielen, nachdem das Kraftfahrtbundesamt ihr mitgeteilt hatte, dass bei Nichtdurchführung der technischen Maßnahme eine Übermittlung der Daten an die Zulassungsbehörde erfolgen werde. Die Klägerin verlangte vor dem Landgericht Lübeck u. a. die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Händlerin u. a. zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung verurteilt.

Aus den Gründen:

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, weil sie im Dezember 2016 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung lag ein Rücktrittsgrund vor, denn das Fahrzeug war bei der Übergabe im Februar 2014 mangelhaft. Es eignete sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Straßenverkehr, weil es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war und deshalb die Gefahr einer Stilllegung durch die Zulassungsbehörde bestand. Die Klägerin hat der Beklagten auch eine angemessene Frist gesetzt, um den Mangel zu beseitigen. Von der Mängelrüge im Oktober 2015 bis zur Rücktrittserklärung im Dezember 2016 vergingen fast 14 Monate. Diese Zeitspanne ist auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der von der Abgasproblematik betroffenen Fahrzeuge und der technischen Anforderungen an die Abhilfemaßnahme ausreichend. Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht wegen einer Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Zwar wird eine Erheblichkeit eines Mangels in der Regel erst dann angenommen, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt. Daneben sind aber die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und in eine Interessenabwägung darüber einzubeziehen, ob der Käufer trotz des Mangels am Vertrag festzuhalten ist. Nach diesem Maßstab ist vorliegend nicht von einem nur unerheblichen Mangel auszugehen. Der Beklagten ist es nicht gelungen, die mehr als ein Jahr zuvor gerügte Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu beseitigen. Vielmehr war im Zeitpunkt des Rücktritts aus Sicht der Klägerin völlig offen, ob, auf welche Weise und innerhalb welchen zeitlichen Rahmens die Beklagte die weiterhin drohende Stilllegung des Fahrzeugs würde abwenden können. Auch die Durchführung des Softwareupdates im Juli 2018 steht einem Festhalten der Klägerin an dem zuvor erklärten Rücktritt nicht entgegen. Insoweit kann offenbleiben, ob es sich bei dieser Abhilfemaßnahme um eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB handelte, denn auch dann, wenn der Rücktrittsgrund nachträglich entfallen sein sollte, beeinträchtigt dies die durch den Rücktritt erlangte Rechtsposition des Käufers nicht. Die Klägerin handelt schließlich auch nicht treuwidrig, wenn sie trotz Durchführung des Softwareupdates an ihrem Rückabwicklungsbegehren festhält. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten mehrfach die Durchführung des Softwareupdates unter Hinweis auf die von ihr begehrte Rückabwicklung abgelehnt und der Durchführung der Abhilfe nur zugestimmt, weil anderenfalls die sofortige Stilllegung des Fahrzeuges gedroht hätte.

Kann die Klägerin somit die Rückzahlung des Kaufpreises und daneben die Zahlung von Kosten für Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie fahrzeugbezogene Aufwendungen verlangen, so ist die Beklagte zur Rückzahlung nur Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs durch die Klägerin und gegen Zahlung eines Wertersatzes für die seitens der Klägerin gezogenen Nutzungen verpflichtet. Die Klägerin ist mit dem Fahrzeug 130.516 km gefahren. Bei einer Gesamtlaufleistung, die der Senat unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps und der Motorgröße gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km schätzt, ergibt sich ein Nutzungswertersatz in Höhe von knapp 16.000 Euro.

Gegen die Entscheidung wurde Revision zugelassen.