EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.03.2020
Vor dem Hintergrund der Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen, die einzelne Mitgliedstaaten in der Corona-Krise eingeführt haben, hat die EU-Kommission am 18.03.2020 Leitlinien zu Passagierrechten veröffentlicht. Diese sollen sicherstellen, dass die Rechte der Reisenden in der gesamten EU einheitlich angewendet werden. EU-Verkehrskommissarin Adina V?lean sagte: „Im Falle von Annullierungen muss der Reiseanbieter den Fahrgästen das Geld zurückzahlen oder ihnen eine neue Flugverbindung vorschlagen. Wenn die Fahrgäste selbst beschließen, ihre Reise zu stornieren, hängt die Erstattung des Ticketpreises von der Art des Tickets ab.
Die Unternehmen können auch Gutscheine zur späteren Verwendung anbieten.“ Die Leitlinien stellen allerdings auch klar, dass die derzeitigen Umstände „außergewöhnlich“ sind, mit der Folge, dass bestimmte kurzfristige Rechte – wie z. B. die Entschädigung bei Annullierung eines Fluges weniger als zwei Wochen vor dem Abflugdatum – nicht geltend gemacht werden können.
Die Leitlinien sollen Klarheit für Reisende schaffen und auch die Kosten für den Transportsektor senken, der von dem Ausbruch stark betroffen ist. „Die heutigen Leitlinien werden für die dringend benötigte Rechtssicherheit in Bezug auf die koordinierte Anwendung der EU-Passagierrechte in der gesamten Union sorgen. Wir beobachten weiterhin die sich rasch entwickelnde Lage und werden erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen“, sagte V?lean.
Die Leitlinien betreffen die Rechte der Passagiere bei Reisen mit dem Flugzeug, der Bahn, dem Schiff oder Bus, der See und der Binnenschifffahrt sowie die entsprechenden Verpflichtungen der Beförderungsunternehmen.
Hintergrund
Die EU ist der einzige Rechtsraum der Welt, in dem die Bürgerinnen und Bürger durch umfassende Passagierrechte geschützt sind – egal, ob sie mit dem Flugzeug, der Bahn, dem Schiff, dem Bus oder dem Bus reisen. Die Beförderungsunternehmen müssen den Passagieren, deren Flugdienst annulliert wurde, eine Rückerstattung (Rückerstattung der Fahrkarten) oder eine anderweitige Beförderung anbieten. Außerdem müssen sie auch Verpflegung und Unterkunft anbieten. Hinsichtlich der Entschädigung unterscheiden sich die Regeln je nach Verkehrsträger.