Zivilrecht - 28. November 2019

Rechtsprechung zu den Folgen des sog. Dieselskandals ausgeweitet

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.11.2019 zu den Urteilen 17 U 290/18, 17 U 113/18 vom 27.11.2019 und 6 U 119/18 vom 07.11.2019

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit drei am 27.11.2019 veröffentlichten Urteilen seine Rechtsprechung zu den Folgen des sog. Dieselskandals ausgeweitet: Käufer haben bei Rückabwicklung keinen Anspruch auf sog. Deliktszinsen ab Zahlung des Kaufpreises – Fahrzeugkäufer im Sommer 2016 haben wegen vorheriger Aufklärungsmaßnahmen der VW AG keine Schadensersatzansprüche – das sog. Thermofensters stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens der Daimler AG dar.

17 U 290/18

Käufer haben keinen Anspruch auf sog. Deliktszinsen ab Kaufpreiszahlung beim Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen gebrauchten Fahrzeugs, urteilte das OLG am 27.11.2019. Der Kläger hatte im Mai 2013 einen gebrauchten Golf VI Variant zum Preis von 16.955 Euro erworben. Das Fahrzeug ist mit dem Diesel-Motor EA 189 ausgestattet. Zwischenzeitlich ist er mit dem Auto rund 66.670 km gefahren. Nach Bekanntwerden des Manipulationsvorwurfes hat er die Herstellerin des Fahrzeugs wegen sittenwidriger Schädigung u. a. auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen und begehrt zudem die Verzinsung des gezahlten Kaufpreises mit 4 %.

Das Landgericht hatte dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsvorteils von 4.328,18 Euro für die gefahrenen Kilometer – insgesamt 12.626,82 Euro – zugebilligt. Mit seiner Berufung will der Kläger zusätzlich eine Verzinsung des entrichteten Kaufpreises in Höhe von 4 % p. a. ab Zahlung erhalten. Dies entspricht bis zum Verhandlungsschluss einem Betrag von weiteren 4.394,36 Euro, d. h. ungefähr der Höhe der abzuziehenden Nutzungsvorteile.

Das OLG hat einen solchen Anspruch abgelehnt. Nach § 849 BGB könne zwar derjenige, dem durch eine unerlaubte Handlung eine Sache oder Geld entzogen werde, als Mindestbetrag zur Kompensation für die erlittene Einbuße an Nutzungsmöglichkeit eine Verzinsung von 4 % ab Entziehung gewährt werden. Der Kläger habe hier jedoch keinen Nutzungsausfall wegen des gezahlten Kaufpreises erlitten. Die Kaufpreiszahlung sei mit der Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug Golf VI und dessen uneingeschränkter Nutzung zwingend verbunden gewesen. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche „erheblichen Einschränkungen der Funktionstauglichkeit“ des Fahrzeuges schon zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Überlassung am 29.05.2013 konkret vorgelegen hätten und dass sich zum Zeitpunkt der Zahlung schon die Gefahr der Betriebsuntersagung gemäß § FZG in einem geringeren Verkehrswert des Fahrzeugs abgebildet habe.

Der Senat hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BGH zugelassen. Kürzlich haben etwa OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019, Az. 12 U 61/19 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, Az. 17 U 146/19 Zinsen ab Kaufpreiszahlung zuerkannt. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, Az. 13 U 37/19 hat Zinsen abgelehnt.

17 U 113/18

In einem weiteren Urteil hat das OLG bekräftigt, dass VW nicht auf Schadensersatz gegenüber Käufern haftet, die ihr Fahrzeug erst im Sommer 2016 erwarben. Es liege kein Zurechnungszusammenhang zwischen dem grundsätzlich haftungsbegründenden Verhalten von VW (dem Entwickeln und Inverkehrbringen der mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuge) und einer möglichen Schädigung späterer Erwerber dieser Fahrzeuge mehr vor. Dieser Zusammenhang sei vielmehr durch die von VW seit dem 22.09.2015 eingeleiteten Informationsmaßnahmen unterbrochen worden. VW habe jedenfalls im Sommer 2016 das zu diesem Zeitpunkt subjektiv und objektiv Mögliche getan, potenzielle Gebrauchtwagenkunden vor etwaigen Vermögensschäden zu bewahren.

Der 17. Zivilsenat schließt sich damit im Ergebnis der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats (Urteil vom 06.11.2019 – Az. 13 U 156/19, vergleiche
Pressemitteilung vom 06.11.2019, Nr. 62/2019
) an.

6 U 119/18

Schließlich hat das OLG erstmals zur Bewertung des sog. Thermofensters Stellung genommen. Der Kläger hatte einen Mercedes Vito 114 CDI für knapp 60.000 Euro erworben. Das Fahrzeug verfügt über den Motortyp OM 651, Variante N1. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat diesen Fahrzeugtyp nicht zurückgerufen. Der Kläger begehrt von der Daimler AG Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen. Das Landgericht hatte der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Es hat die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Dem Kläger stehe kein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu, da ein Schädigungsvorsatz fehle, stellt das OLG fest. Das vom Kläger gerügte Thermofenster führe dazu, dass bei Erreichen eines bestimmten unteren Temperaturgrenzwertes die Abgasreinigung abgeschaltet werde. Diese Abschalteinrichtung sei auf dem Prüfstand und auf der Straße aktiv. Für diese Abschalteinrichtung würden Gesichtspunkte des Motors bzw. Bauteilschutzes angeführt. Damit könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass „die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden“, urteilt das OLG. Allein die Existenz eines sog. Thermofensters rechtfertige nicht den Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz.