VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 13.08.2019 zum Urteil 13 K 6294/18 (nrkr)
Die Wahlanfechtung einer ausgeschlossenen Kandidatin für die Wahlen zur Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin am Polizeipräsidium Karlsruhe war erfolgreich. Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die im Juni 2018 durchgeführte Wahlen für ungültig erklärt, sodass diese wiederholt werden müssen.
Die Klägerin war Kandidatin, wurde vom Wahlvorstand aber von der Wahl ausgeschlossen, nachdem die Gewerkschaft, in der sie Mitglied ist, für sie geworben hatte, und sie ein Vorstellungsschreiben, das mit dem Logo der Gewerkschaft versehen war, über einen der Gewerkschaft zugänglichen Account versandt hatte.
Nach Auffassung der 13. Kammer verstieß der Ausschluss gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit, weil der Wahlvorstand hierzu nicht ermächtigt gewesen und der Eingriff in das passive Wahlrecht der Klägerin auch nicht gerechtfertigt sei. Der Landesgesetzgeber habe den Wahlvorstand nicht dazu ermächtigt, eine Bewerberin trotz Vorliegens der Wählbarkeitsvoraussetzungen von der Wahl auszuschließen. Er habe insbesondere nicht das Recht, Wahlrechtsverstöße während des Wahlkampfs zu sanktionieren. Es liege auch kein Grund vor, der einen Ausschluss der Klägerin hätte rechtfertigen können. Bewerberinnen um das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit bzw. ihrer Stellvertreterin hätten ein Recht auf Wahlwerbung mit einer eigenen Schwerpunktsetzung. Es handle sich zwar um eine persönlichkeitsbezogene Wahl, bei der die Gewerkschaften weder ein Vorschlagsrecht hätten noch gewerkschaftliche Ziele beworben werden dürften. Ein bloßer Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft bzw. deren Erkennbarkeit sei aber – auch als Hervorhebung eines möglichen Alleinstellungsmerkmals – erlaubt. Darüber gingen die Wahlempfehlung der Gewerkschaft und die Nutzung des der Gewerkschaft zugänglichen Accounts für die Kandidatenvorstellung nicht hinaus. Insbesondere nehme der eigentliche Vorstellungstext keinen Bezug auf die Mitgliedschaft und die programmatischen Ziele der Gewerkschaft, sondern sei rein personen- und aufgabenbezogen. Auch die Empfehlung des Bezirksgruppenvorsitzenden enthalte keine gewerkschaftspolitische Werbung, sondern beschränke sich auf die Hervorhebung positiver Charaktereigenschaften der Klägerin sowie ihres Einsatzes für die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zugelassen, die von den Beteiligten innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt werden kann (Az. 13 K 6294/18).