OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 04.03.2020 zum Beschluss 11 U 85/18 vom 18.12.2019
Haftet die Bundesrepublik Deutschland für fehlerhafte Bescheinigungen, die ein Polizeiarzt einem Polizeibeamten für seine private Unfallversicherung ausgestellt hat?
Der Kläger, Beamter der Bundespolizei, erlitt nach einem Motorradunfall Knochenbrüche an beiden Unterarmen. Seine private Unfallversicherung schickte ihm ein Blankoformular mit der Überschrift „Ärztliche Bescheinigung zur Begründung eines Invaliditätsanspruchs“, das der Kläger an den Polizeiarzt auf seiner Dienststelle weiterleitete. Dieser trug aber nur die Verletzungen des linken Arms ein, so dass die Versicherung für den Schaden am rechten Arm nichts zahlte.
Der Kläger verlangt nun von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für die ihm entgangenen Versicherungsleistungen wegen des Dauerschadens am rechten Arm in Höhe von rund 34.000 Euro.
Zu Recht, befand der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 11 U 85/18). Der Kläger habe einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik, in deren Dienst der Polizeiarzt gestanden habe. Der Arzt habe beim Ausfüllen des Formulars für die private Unfallversicherung im Rahmen seines öffentlichen Amts gehandelt. Es sei unerheblich, ob der Arzt überhaupt dazu verpflichtet gewesen sei, das Formular auszufüllen. Weil er diese Aufgabe übernommen habe, hätten seine Eintragungen vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß erfolgen müssen. Der Polizeiarzt habe, so der 11. Zivilsenat, grundsätzlich gewusst, dass der rechte Arm des Klägers dauerhaft geschädigt gewesen sei. Damit habe er fahrlässig gehandelt, als er diese Angabe im Formular wegließ.
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt, über das nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat.