Verbraucherschutz - 27. Oktober 2023

Parship-Urteil: Vertragsverlängerungen oft unzulässig

vzbv, Pressemitteilung vom 26.10.2023 zum Urteil 3 MK 2/21 des OLG Hamburg vom 26.10.2023

Musterfeststellungsklage des vzbv vor dem OLG Hamburg ist teilweise erfolgreich

  • OLG Hamburg sieht unzulässige Praxis bei Parship.
  • Viele Mitgliedsverträge durften sich nicht automatisch verlängern.
  • Gericht lehnt Recht auf fristlose Kündigung ab.

Parship darf Nutzer:innen nicht automatisch die Verträge zwölf Wochen vor Ablauf verlängern. Das hat das OLG Hamburg für Verträge festgestellt, die Nutzer:innen mit einer Erstlaufzeit von bis zu einem Jahr mit dem Betreiber der Dating-Plattform abgeschlossen haben. Das Urteil betrifft Verbraucher:innen, die bis Ende Februar 2022 Mitglied bei Parship wurden. Ab März 2022 musste der Betreiber der Plattform wegen einer Gesetzesänderung seine AGB anpassen.

„Es ist ein großer Erfolg für die Nutzerinnen und Nutzer von Parship, dass das Gericht die Vertragsverlängerungen größtenteils für unzulässig erklärt hat. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher geht es hier oft um mehrere hundert Euro“, sagt Henning Fischer, Referent im Team Musterfeststellungsklagen beim vzbv.

Gericht beanstandet Kündigungsklausel

Das Oberlandesgericht Hamburg erklärte Parships automatische Vertragsverlängerung für Sechs- und Zwölf-Monats-Verträge für unwirksam. Es folgte der Argumentation des vzbv, nach der es für die Mitglieder unzumutbar ist, mindestens zwölf Wochen vor Ablauf des Vertrages kündigen zu müssen, sofern sie sich kein weiteres ganzes Jahr an die Plattform binden möchten. Lediglich in den Fällen eines von Anfang an längeren Vertrages – üblicherweise 24 Monate – sei dies hinzunehmen. Eine einjährige Vertragsverlängerung kostet in der Regel mehrere hundert Euro.

Fristlose Kündigung laut Gericht nicht möglich

Nach Einschätzung des vzbv steht Parship-Nutzer:innen auch das Recht auf eine fristlose Kündigung zu. Laut § 627 BGB ist das möglich, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Anbieter besteht. Das ist für die Offline-Partnervermittlung anerkannt, aber für Online-Angebote noch nicht höchstrichterlich geklärt. Das OLG Hamburg hat die Anwendung des § 627 BGB auf Parship jetzt abgelehnt. Daher wird der vzbv eine Revision prüfen, sobald die Urteilsgründe vorliegen.

„Die Dating-Plattform erfragt viele sehr private Informationen von den Nutzerinnen und Nutzern. Die Angaben werden laut Betreiber nach psychologisch fundierter Methode bewertet und das Ergebnis auch allen anderen Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Das erfordert deutlich mehr Vertrauen als bei der Offline-Partnervermittlung. Ob den Nutzerinnen und Nutzern ein fristloses Kündigungsrecht zusteht, wird wohl erst der Bundesgerichtshof endgültig entscheiden”, so Henning Fischer.

Das Urteil erging in der 2021 vom vzbv eingereichten Musterfeststellungsklage. An der Klage haben sich 1.219 Verbraucher:innen beteiligt.

Quelle: vzbv