Verwaltungsrecht - 17. September 2019

Parking Day in Münster – Polizei muss Halteverbotsschilder aufstellen

VG Münster, Pressemitteilung vom 17.09.2019 zum Beschluss 1 L 908/19 vom 16.09.2019 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 16. September 2019 dem Polizeipräsidium Münster im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die für die Versammlung „Viertel vor Future / Parking Day@Hansaring“ am Freitag, den 20. September 2019, angeordneten mobilen Halteverbotszonen bis spätestens Freitag, 7:00 Uhr, durch das Aufstellen der entsprechenden Verkehrsschilder einzurichten.

Der Antragsteller hatte die Versammlung Ende August 2019 beim Polizeipräsidium Münster angemeldet. Sie soll am Freitag, dem 20. September 2019, zwischen der Kreuzung Hansaring/Bremer Straße und der Baustelleneinfahrt zum geplanten Hafencenter in Münster auf einer Länge von ca. 470 m stattfinden. Laut Veranstalter sollen dabei die Forderung nach Umverteilung des öffentlichen Straßenraums zu Gunsten von Fußgängern und Wohnbevölkerung praktisch umgesetzt und erlebbar werden. Hierzu sollen an diesem Tag Stellplatzflächen als Versammlungsflächen umgenutzt und als Orte des Zusammenkommens von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt umgestaltet werden. Mit Bescheid vom 13. September 2019 erteilte das Polizeipräsidium Münster dem Antragsteller unter anderem die Genehmigung, im genannten Bereich in der Zeit von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr mobile Halteverbotszonen einzurichten. Das Polizeipräsidium lehnte es jedoch mit dem Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit ab, die Halteverbotszonen – etwa durch Aufstellen von Halteverbotsschildern – selbst einzurichten.

Dem gegen das Polizeipräsidium Münster gerichteten Eilantrag des Veranstalters gab das Verwaltungsgericht Münster nunmehr statt. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Der Antragsteller habe gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf eine tatsächliche Umsetzung der im Bescheid vom 13. September 2019 angeordneten mobilen Halteverbotszonen. Dieser Anspruch ergebe sich jedenfalls aus der in dem Bescheid getroffenen – als „Genehmigung“ bezeichneten – straßenverkehrsrechtlichen Anordnung in Verbindung mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Die verfassungsrechtlich fundierten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Antragsgegnersbedürften zu ihrer praktischen Wirksamkeit der rechtzeitigen tatsächlichen Umsetzung. Der Antragsgegner könne die tatsächliche Umsetzung der wirksam getroffenen Anordnung mobiler Halteverbotszonen nicht auf den Antragsteller abwälzen. Die Zuständigkeit für die verfahrensgegenständliche Anordnung der Einrichtung mobiler Verbotszonen treffe allein den Antragsgegner. Dieser habe zu Recht aufgrund der Sperrwirkung des versammlungsrechtlichenAnmeldeverfahrens anstelle der an sich zuständigen und beteiligten Straßenverkehrsbehörde gehandelt und einen Gesamtbescheid erlassen (Konzentrationsgrundsatz). Den Antragsgegner treffe auch die alleinige Verantwortung dafür, dass die an sich der Beigeladenen als Straßenbaulastträger obliegende Pflicht zur tatsächlichen Umsetzung seiner straßenrechtlichen Anordnung zeitgerecht erfüllt werde. Es gebe keinen Anlass, für die Anordnung einer Maßnahme eine Gesamtverantwortung der Versammlungsbehörde anzunehmen, den Anmelder bei der Umsetzung der Maßnahme jedoch an die zuständige Fachbehörde zu verweisen. Vielmehr müsse es zur Effektuierung der Versammlungsfreiheit auch insoweit bei der umfassenden Zuständigkeit des Antragsgegners als Versammlungsbehörde bleiben.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.