Sozialversicherungsrecht - 9. August 2019

Nicht weisungsgebundener „Schadensregulierer im Außendienst“ übt selbständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 24 R 7188/16 vom 17.07.2018 (rkr)

Ein sog. „Schadensregulierer im Außendienst“, der nicht weisungsgebunden ist, Zeit, Ort und den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen kann, und eigenes Personal beschäftigen kann, übt eine selbständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus (Urteil vom 17.07.2018, S 24 R 7188/16, rechtskräftig).

Die Klägerin übernahm von verschiedenen Versicherungsunternehmen Aufträge zur Schadensregulierung in den Bereichen allgemeine Haftpflicht, Sach- und Kraftfahrt und beauftragte zur Durchführung auch freiberuflich tätige Schadensregulierer. Diese begutachteten die Schäden vor Ort und erstellten dafür Berichte, die die Klägerin an die Versicherungsunternehmen weitergab. Die beklagte Rentenversicherung kam in einem Verfahren der Statusfeststellung nach § 7a SGB IV zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit eines solchen Außenregulierers als abhängige Beschäftigung bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sei.

Das Gericht entschied hingegen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Merkmale überwögen, die für eine selbständige, versicherungsfreie Tätigkeit sprächen: Der Schadensregulierer sei keinen Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Umfang der von ihm ausgewählten Aufträge unterworfen und unterhalte eine eigene Betriebsorganisation mit eigenen Mitarbeitern, eigenem Büro, eigenem Fahrzeug für den Außendienst, eigenen Arbeitsmaterialien und Betriebshaftpflichtversicherung. Anders als festangestellten Außenregulierern hätten ihm weder Aufträge vom Disponenten der Klägerin zugewiesen werden können noch sei er zu einem festen Auftragsvolumen oder Vertretung anderer Schadensregulierer verpflichtet gewesen. Allein die Tatsache, dass er das von der Klägerin zur Verfügung gestellte EDV-Schadensbearbeitungssystem nutzte, rechtfertige entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Schluss, dass er in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei, da sich dieses EDV-System nur als ein branchenübliches Auftragsvermittlungsportal darstelle, mit dem die Aufträge der Klägerin hätten sichtbar gemacht und die Schadensfallbearbeitung auf elektronischem Wege einheitlich und schnell gewährleistet werden sollen.