vzbv, Pressemitteilung vom 11.12.2019
- Der vzbv reicht eine Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH ein.
- In der Klage geht es um fehlerhafte Endabrechnungen, bei denen ein versprochener Neukundenbonus nicht berücksichtigt wurde.
- Verbraucherinnen und Verbraucher können sich demnächst kostenlos in das Klageregister eintragen.
Die inzwischen insolvente BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH warb im Jahr 2018 mit preisgünstigen Strom- und Gaslieferverträgen. Der Preisvorteil ergab sich vor allem aus einem Neukundenbonus von bis zu 25 Prozent des Jahresverbrauchs bei Vertragsabschluss. So gewann der Versorger eine sechsstellige Zahl an Kunden. Nun wird den ehemaligen Kunden der BEV dieser Bonus im Insolvenzverfahren nicht angerechnet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt daher stellvertretend für alle Betroffenen gegen den Insolvenzverwalter des Energieversorgers.
„Die BEV hat Verbraucher mit dem Werbeversprechen eines Neukundenbonus gelockt. Durch die Insolvenz ging die vorzeitige Beendigung des Vertrags vom Energieversorger aus, nicht vom Kunden. Daher gibt es keinen Grund, den Kunden den Bonus vorzuenthalten. Die Forderungen zur Nachzahlung des Insolvenzverwalters sind unhaltbar. Mit der Musterfeststellungsklage möchte der vzbv Klarheit für Verbraucher schaffen“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.
Neukundenbonus muss einberechnet werden
Der Insolvenzverwalter verweigert den Verbrauchern den versprochenen Bonus für Neukunden. Er verschickte Endabrechnungen und forderte die Verbraucher in vielen Fällen zur Nachzahlung auf. Der Insolvenzverwalter argumentiert, dass der Bonus nur dann zugunsten der Kunden zu berücksichtigen sei, wenn die Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten eingehalten wurde. Tatsächlich aber wurde die Belieferung aufgrund der Insolvenz durch die BEV vorzeitig beendet.
Bekannt wurde dem vzbv der Sachverhalt durch die Marktbeobachtung der Verbraucherzentralen. Im Beschwerdepostfach der Marktwächter gingen zahlreiche Beschwerden von Verbrauchern zu dem Energieversorger ein.
Der vzbv ist der Auffassung, dass der Bonus zu gewähren ist, unabhängig davon, ob Verbraucher ein Jahr lang beliefert wurden. Dies soll das Oberlandesgericht München feststellen. Der Neukundenbonus beträgt häufig zwischen 100 und 200 Euro. „Die wenigsten Verbraucher wollen verständlicherweise wegen dieses Betrages die Kosten und Mühen einer eigenen Klage auf sich nehmen. Deswegen klärt der vzbv mit der Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter die strittigen Fragen. Betroffene müssen damit kein Prozesskostenrisiko auf sich nehmen. Das übernimmt der vzbv. Gleichzeit werden dadurch die Gerichte entlastet“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv.
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Noch können betroffene Verbraucher nicht selbst aktiv werden, denn das Gericht muss die Klageschrift zunächst prüfen. Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Klage in dem Klageregister des Bundesamtes für Justiz (BfJ) öffentlich bekannt gemacht. Erst dann können sich Verbraucher in das Register eintragen und sich damit der Klage anschließen. Der vzbv wird über die Eröffnung des Klageregisters informieren.