Freiwilligenteilzeitgesetz - 11. April 2024

Mehr Teilzeit in Freiwilligendiensten

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.04.2024

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Bundestag hat am 10.04.2024 den Weg frei gemacht für mehr Teilzeitarbeit in den Jugendfreiwilligendiensten und beim Bundesfreiwilligendienst. Mit den Stimmen aller Fraktionen stimmte der Ausschuss für den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Freiwilligenteilzeitgesetz (20/9874) in geänderter Fassung.

Bisher sind junge Menschen unter 27 Jahren von der Leistung eines Freiwilligendienstes in Teilzeit ausgeschlossen, wenn kein berechtigtes Interesse an dem Teilzeit-Dienst vorliegt. Durch entsprechende Änderungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes und des Bundesfreiwilligendienstgesetzes sollen die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Menschen unter 27 Jahren Freiwilligendienste auch ohne ein berechtigtes Interesse in Teilzeit absolvieren können. Voraussetzung für die Ableistung der Dienste in Teilzeit soll jeweils sein, dass einerseits eine Reduzierung der täglichen oder der wöchentlichen Dienstzeit vorliegt, wobei die Dienstzeit jedoch wöchentlich mehr als 20 Stunden beträgt. Als weitere Bedingung soll im Bundesfreiwilligendienst das Einverständnis der Einsatzstelle und der Freiwilligen beziehungsweise in einem Jugendfreiwilligendienst das Einverständnis der Einsatzstelle, des Trägers und der Freiwilligen bestehen. Ein Anspruch der Freiwilligen auf eine Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Dienstzeit soll durch die Neuregelung nicht geschaffen werden. Die Obergrenze für ein angemessenes Taschengeld soll angehoben werden. Durch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde die geplante Obergrenze für die Höhe der Mobilitätszuschläge wieder aus dem Entwurf gestrichen. Zur Begründung führen die Fraktionen aus, dass davon auszugehen sei, dass die Einsatzstellen zusammen mit den Freiwilligen einen angemessenen Betrag vereinbaren werden. Außerdem wurde der Verweis auf das Bundesurlaubsgesetz gestrichen. Stattdessen wird der Urlaubsanspruch der Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienstgesetz geregelt. So sollen zum Beispiel Freiwillige bei einjähriger Vollzeittätigkeit 20 Tage Urlaub bekommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 223/2024