Arbeitsrecht - 23. Januar 2020

Massenentlassung beim Automobilzulieferer TWB – Kündigung aus formalen Gründen unwirksam

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 22.01.2020 zum Urteil 3 Sa 1194/19 vom 22.01.2020

Am 22.01.2020 hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in zweiter Instanz über zunächst ein Berufungsverfahren betreffend Kündigungen der TWB GmbH & Co. KG entschieden. Im Januar 2019 hatte das in Hagen ansässige Unternehmen der Automobilzulieferbranche rund 300 von ca. 460 Beschäftigten des dortigen Betriebes fristgerecht gekündigt. Grund dafür war nach Angaben von TWB der Verlust von Aufträgen einer Hauptkundin, der Volkswagen AG. Für diese hatte man in Hagen insbesondere Hintersitzlehnen und Sitzwannen gefertigt.

Die rund 180 gegen diese Kündigungen gerichteten Klagen betroffener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatten in erster Instanz durchweg Erfolg (Arbeitsgericht Hagen 4 Ca 202/19 u. a.). Im ersten der von der Arbeitgeberin dagegen betriebenen rund 160 Rechtsmittelverfahren kam es nicht zu einer Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Berufungskammer schloss sich vielmehr gemäß ihrer am Schluss der Sitzung gegebenen, zunächst kurzen mündlichen Entscheidungsbegründung dem erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis und weitgehend auch in den rechtlichen Erwägungen an. Danach ist die Kündigung unwirksam, weil die zu jeder einzelnen Kündigung erforderliche Anhörung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 BetrVG) von der Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden sei. Insbesondere habe der Betriebsrat im Rahmen der zeitgleich geführten, letztlich ergebnislosen Verhandlungen über einen Interessenausgleich (§ 113 Abs. 1 BetrVG) nicht klar erkennen können oder müssen, wann und mit welchem Sachstand genau die gesetzliche geforderte Anhörung habe eingeleitet werden sollen. Dies sei jedoch mit Rücksicht auf das dem Betriebsrat im Kontext der Anhörung eingeräumte Widerspruchsrecht und dessen Bindung an eine Wochenfrist aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit erforderlich.

Beginnend mit dem 23.01.2020 und dann fortlaufend stehen in der dritten und anderen Berufskammern des Landesarbeitsgerichts Hamm die weiteren Rechtsmittelverfahren sukzessive zur Verhandlung und Entscheidung an. Die Arbeitgeberin hat, nachdem sie in erster Instanz unterlegen war, ab August 2019 Folgekündigungen ausgesprochen. Über die dagegen gerichteten Klagen wird das Arbeitsgericht Hagen demnächst zu urteilen haben. Im vorliegend entschiedenen Fall wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.