ArbG Köln, Pressemitteilung vom 20.09.2019 zum Urteil 2 Ca 2698/19 vom 14.08.2019 u. a.
Die „Lindenstraße“ läuft zwar noch bis Anfang nächsten Jahres im Fernsehen, bereits jetzt beschäftigt deren Ende aber das Arbeitsgericht Köln.
Die Kläger waren jeweils befristet für mehrere Folgen der Serie – zum Teil seit mehr als 20 Jahren – durchgängig bei der Geißendörfer Film- und Fernsehproduktion KG beschäftigt. Nach der Entscheidung des Senders, die Serie einzustellen, kündigte die Arbeitgeberin die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Produktion. Insgesamt elf Mitarbeiter wenden sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung sei unwirksam, weil die Arbeitgeberin ihrer Kenntnis nach nächstes Jahr eine andere Serie produzieren werde. Die Befristungen ihres Arbeitsverhältnisses halten sie aufgrund ihrer Anzahl und Dauer für unwirksam.
Die ersten vier zur Entscheidung anstehenden Klagen hatten keinen Erfolg (Urteile 2 Ca 2698/19 vom 14.08.2019 sowie 2 Ca 2696/19, 2 Ca 2697/19 und 2 Ca 2699/19 vom 18.09.2019). Das Gericht hielt die Kündigungen aus betrieblichen Gründen für berechtigt und hat die Frage der Wirksamkeit der Befristungen offengelassen. Da die Produktion der „Lindenstraße“ eingestellt werde, könnten die Kläger von der Beklagten nicht mehr beschäftigt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin in Zukunft eine neue Serie produziert. Denn zum einen seien die Arbeitsverträge auf die Produktion der „Lindenstraße“ bezogen. Zum anderen seien zum Zeitpunkt der Kündigung aber auch keine konkreten freien Arbeitsplätze absehbar gewesen.
Gegen die Urteile kann Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.