Corona-Krise - 31. März 2020

Leitlinien für die Freizügigkeit: systemrelevante Arbeitskräfte sollen über die Grenzen kommen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.03.2020

Mobile Arbeitskräfte und Berufstätige, die in systemrelevanten Funktionen gegen die Coronavirus-Pandemie kämpfen, sollen weiterhin an ihren Arbeitsplatz gelangen können. Die EU-Kommission hat am 30.03.2020 neue praktische Hinweise vorgelegt, wie dies sichergestellt werden kann. Zu den in systemrelevanten Bereichen Tätigen gehören unter anderem Beschäftigte im Gesundheitssektor und in der Lebensmittelbranche sowie in der Kinderbetreuung oder Altenpflege, aber auch das Personal in Versorgungsunternehmen. Die EU-Kommission fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck dazu auf, unaufwändige Schnellverfahren einzuführen, damit ein reibungsloser Grenzübertritt für Grenzgänger und Saisonarbeitskräfte gewährleistet ist. Dies schließt verhältnismäßige Gesundheitskontrollen ein.

Zusammen mit den ebenfalls heute veröffentlichten Hinweisen zur Umsetzung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU reagiert die Kommission damit auf die Bitte der EU-Staats- und Regierungschefs vom 26. März und geht auf die praktischen Bedenken der Bürger und Unternehmen ein, die von den Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus betroffen sind. Auch die nationalen Behörden, die die Maßnahmen umsetzen, bekommen hiermit Orientierung.

Es ist zwar verständlich, dass Mitgliedstaaten Kontrollen an den Binnengrenzen eingeführt haben, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, doch systemrelevante Arbeitskräfte müssen ihren Arbeitsplatz trotzdem unbedingt ohne Zeitverlust erreichen können.

Nicolas Schmit, der für Beschäftigung und soziale Rechte zuständige EU-Kommissar, erklärte dazu: „Tausende von Frauen und Männern, die hart arbeiten, damit wir sicher und gesund bleiben und unser Tisch nach wie vor gedeckt ist, müssen auf ihrem Weg zur Arbeit EU-Grenzen überqueren. Wir sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass wir ihnen keine Hindernisse in den Weg legen, gleichzeitig müssen wir aber auch alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine weitere Ausbreitung der Pandemie zu verhindern.“

In den am 30.03.2020 veröffentlichten Leitlinien werden Arbeitskräfte mit systemrelevanten Aufgaben aufgeführt, für die die Wahrung der Freizügigkeit in der EU als wesentlich erachtet wird. Die Liste in diesen Leitlinien ist nicht erschöpfend. Beispiele sind Berufe im Gesundheitswesen, Betreuungspersonal für Kinder und ältere Menschen, Wissenschaftler im Gesundheitssektor, mit der Installation lebenswichtiger Medizinprodukte betraute Techniker, Berufsfeuerwehrleute und Polizisten, Arbeitskräfte im Verkehrssektor sowie Menschen, die in der Lebensmittelbranche tätig sind. Die EU-Kommission fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck dazu auf, spezielle unaufwändige Schnellverfahren einzuführen, damit ein reibungsloser Grenzübertritt für diese Grenzgänger gewährleistet ist; dies schließt verhältnismäßige Gesundheitskontrollen ein.

In den Leitlinien wird außerdem klargestellt, dass die Mitgliedstaaten über die genannten Berufsgruppen hinaus Grenzgängern generell den Grenzübertritt für ihre Arbeit gestatten sollten, wenn die Beschäftigung in dem betreffenden Bereich im Aufnahmemitgliedstaat weiterhin erlaubt ist. Die Mitgliedstaaten sollten Grenzgänger und einheimische Arbeitskräfte gleichbehandeln.

In Bezug auf Saisonarbeitskräfte, insbesondere in der Landwirtschaft, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Informationen über ihren jeweiligen Bedarf in den bestehenden Fachgremien auszutauschen und spezifische Verfahren zur Gewährleistung eines reibungslosen Grenzübertritts für die betreffenden Grenzgänger einzuführen, um auf den krisenbedingten Arbeitskräftemangel zu reagieren. In bestimmten Fällen werden Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft für wichtige Pflanz-, Pflege- und Erntearbeiten gebraucht. In einer solchen Situation sollten die Mitgliedstaaten diese Personen genauso behandeln wie systemrelevante Arbeitskräfte und den Arbeitgebern mitteilen, dass für einen angemessenen Schutz der Gesundheit und Sicherheit gesorgt werden muss.

Diese Leitlinien ergänzen die kürzlich angenommenen Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen sowie die ebenfalls am 30.03.2020 vorgestellten Hinweise zur Umsetzung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU.

Die EU-Kommission wird weiterhin daran arbeiten, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten vorbildliche Verfahren zu ermitteln, die sich auf alle Mitgliedstaaten übertragen lassen, damit diese Gruppen von Arbeitskräften ungehindert ihrer unverzichtbaren Arbeit nachgehen können.