Öffentliches Recht - 19. September 2019

Klage zweier Bürger auf Einhaltung der Bahnbenutzungsregelungen am Flughafen Hamburg erfolglos

OVG Hamburg, Pressemitteilung vom 18.09.2019 zum Urteil 1 E 18/18

Die Kläger haben mit ihrer Klage erreichen wollen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg und die Deutsche Flugsicherung dafür Sorge tragen, dass die sog. Bahnbenutzungsregelungen am Flughafen Hamburg eingehalten werden. Sie haben geltend gemacht, dass Starts und Landungen nicht – wie aus ihrer Sicht in den Bahnbenutzungsregelungen angelegt – regelhaft in Richtung bzw. aus Richtung Nordwesten abgewickelt würden, wodurch es zu einem erhöhten Flug-Lärmaufkommen auf ihren in Niendorf und Blankenese gelegenen Grundstücken komme.

Das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht hat die Klage mit am 18.09.2019 verkündetem Urteil (Az. 1 E 18/18) abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass den Bahnbenutzungsregelungen nicht das von den Klägern angenommene quantitativ bestimmbare Regel-Ausnahme-Verhältnis in Bezug auf die Benutzung der Start- und Landebahnen entnommen werden kann.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.