Wasserrecht - 27. August 2019

Klage des BUND gegen die Zulassung der Grundwasserförderung aus den Brunnen des Wasserwerks Jägersburg teilweise stattgegeben

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 26.08.2019 zum Urteil 6 K 1357/13 vom 22.08.2019

Die für Wasserrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat der Klage des BUND gegen die Zulassung der Grundwasserförderung aus den Brunnen des Wasserwerks Jägersburg im Hessischen Ried teilweise stattgegeben.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte dem Wasserbeschaffungsverband Riedgruppe Ost die wasserrechtliche Genehmigung erteilt, aus den Brunnen des Wasserwerks Jägersburg im Hessischen Ried Grundwasser zum Zwecke der Wasserversorgung zu entnehmen. Hiergegen wendete sich der BUND mit seiner Klage insbesondere mit dem Argument, durch die zugelassene Grundwasserförderung seien erhebliche Beeinträchtigungen der im Wirkbereich des Vorhabens besonders unter Schutz gestellten Natura 2000-Gebiete zu befürchten.

In seiner mündlichen Urteilsbegründung vom 22.08.2019 hat das Gericht ausgeführt, nicht zu beanstanden sei der angefochtene Wasserrechtsbescheid in Bezug auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Denn durch die gleichzeitige Infiltration von aufbereitetem Rheinwasser verändere die zugelassene Wasserentnahme den mengenmäßigen Zustand der Grundwasserkörper nicht. Vielmehr werde der Grundwasserstand auf dem Niveau der Richtwerte des bereits 1999 erlassenen Grundwasserbewirtschaftungsplans gehalten.

Soweit der Bescheid eine Vereinbarkeit der Grundwasserentnahme mit den geschützten Natura 2000-Gebieten feststelle, sei er jedoch teilweise rechtswidrig. Insoweit müsse das Regierungspräsidium Darmstadt in einem ergänzenden Verfahren die durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung nachbessern.

Zutreffend sei das Regierungspräsidium Darmstadt zunächst davon ausgegangen, dass der Erhaltungszustand des im FFH-Gebiet Jägersburger- und Gernsheimer Wald geschützte Lebensraumtyp Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwald durch die zugelassene Wasserentnahme nicht weiter beeinträchtigt werde. Da bereits im Zeitpunkt der Unterschutzstellung kein Grundwasserkontakt mehr bestanden habe, habe das Vorhaben keinen weiteren Einfluss auf dessen Erhaltungszustand. Das Gericht hat allerdings in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Schutzgebietsverordnung in Bezug auf den Lebensraumtyp Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwald auch ein Verbesserungsgebot enthalte. Dort sei als Erhaltungsziel die „Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände“ festgesetzt. Daraus ergebe sich zwar keine Verpflichtung zur flächendeckenden Wiederaufspiegelung des Grundwassers bis in den wurzelverfügbaren Bereich der Bäume, jedoch sei darin als Zielvorgabe die Verbesserung der Grundwassersituation in Bezug auf den Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwald enthalten. Dies falle jedoch nicht in den Verantwortungsbereich der hier genehmigten Grundwasserentnahme. Vielmehr obliege es zunächst dem Land Hessen, beispielsweise durch den Erlass eines Bewirtschaftungsplans näher zu konkretisieren, welche Maßnahmen zur Entwicklung des Grundwasserstandes ergriffen werden sollen. Eine solche Verpflichtung sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Rechtswidrig sei die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung damit lediglich in Bezug auf die geschützten Tierarten und Vogelschutzgebiete. Anhand der insoweit teilweise recht knappen Ausführungen in dem Bescheid sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, ob die Behörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse zutreffend mit Gewissheit ausschließen konnte, dass insoweit keine Beeinträchtigungen zu befürchten sind.

Die Kammer hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.