Sozialversicherungsrecht - 12. November 2019

Keine Verletztenrente bei unfallbedingter Verletzung des rechten Zeigefingers

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 07.11.2019 zum Urteil S 1 U 1297/19 vom 17.10.2019 (nrkr)

Der als CNC-Fräser beschäftigt gewesene Kläger zog sich bei einem Arbeitsunfall eine offene Grundgliedfraktur mit Zerreißung der Strecksehne des rechten Zeigefingers zu. Nach Abschluss medizinischer Behandlungsmaßnahmen und einer Arbeits- und Belastungserprobung beim früheren Arbeitgeber arbeitete er wieder vollschichtig im zuletzt ausgeübten Beruf.

Die beklagte Berufsgenossenschaft erkannte als Unfallfolge eine Versteifung des Zeigefingermittel- und Zeigefingerendgelenks und eine endgradige Bewegungseinschränkung des Grundgelenks des rechten Zeigefingers sowie Belastungsbeschwerden an. Die Gewährung von Verletztenrente lehnte sie dagegen ab.

Wegen der Versagung von Verletztenrente hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und zur Einschätzung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf einen Aufsatz zur „Neubewertung der MdE bei unfallchirurgisch-orthopädischen Arbeitsunfall und BK-Folgen in der gesetzlichen Unfallversicherung“ verwiesen.

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 17.10.2019 (Az. S 1 U 1297/19) abgewiesen: Die anerkannten Unfallfolgen rechtfertigten keine MdE um wenigstens 20 v. H. Im Unfallversicherungsrecht richte sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Auf den bisherigen Beruf oder die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit komme es – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – nicht an. Für die Bemessung der MdE seien neben den sich aus den Unfallfolgen ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen im Interesse einer Gleichbehandlung aller Versicherten die im unfallrechtlichen und unfallmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Regel- oder Normalsätze maßgebend. Eine MdE um wenigstens 20 v. H. stehe danach beispielsweise beim Verlust eines Zeigefingers im Grund- oder Mittelglied oder einer stärkeren Beuge oder Streckhemmung aller Gelenke der Finger oder aller Gelenke des Daumens und des Zeigefingers zu. Die beim Kläger verbliebenen Unfallfolgen seien indes nach den medizinischen Befundunterlagen weniger stark ausgeprägt. Auch der von ihm herangezogene Aufsatz verhelfe seiner Klage nicht zum Erfolg. Denn dieser Aufsatz enthalte allein Vorschläge der Kommission einer medizinischen Fachgesellschaft zur Neubemessung der MdE-Erfahrungssätze. Diese Vorschläge seien Gegenstand einer ergebnisoffenen und aktuell noch nicht abgeschlossenen Reformdiskussion unter Berücksichtigung der gewandelten Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Kammer halte deshalb im Wege einer Einzelfallprüfung an den bisherigen, über Jahrzehnte herausgebildeten MdE-Erfahrungssätze fest.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.