Sozialversicherungsrecht - 5. August 2019

Keine Übernahme der Kosten für ambulante Electromotive Drug Administration (EMDA®) Therapie

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 19 KR 1603/18 vom 14.03.2019 (nrkr)

Die gesetzliche Krankenkasse hat die Kosten für eine ambulante Electromotive Drug Administration (EMDA®) Therapie nicht zu tragen.

Die unter einer Interstitiellen Zystitis (chronische, abakterielle Blasenentzündung) leidende Klägerin begehrte von ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Kostenerstattung für die bereits durchgeführte ambulante Electromotive Drug Administration (EMDA®) Therapie sowie die Übernahme der entsprechenden zukünftig anfallenden Kosten. Die EMDA® Methode basiert auf dem Prinzip der Iontophorese und der Elektrophorese. Dabei können ionisierte Medikamente oder nichtionisierte Medikamente durch ein hydratisiertes Trägermolekül auf elektrochemischem Weg in tiefere Schichten der Harnblasenwand eingebracht werden. So wird mit Hilfe eines elektrischen Feldes eine Kombination von Medikamenten in die Blasenwand eingebracht. Hierzu wird ein Elektrodenkatheter, über welchen die Medikamente in die Blase eingebracht werden, durch die Harnröhre in die Blase eingelegt. Dieser Katheter wird mit einem Strom erzeugenden Gerät und zwei auf dem Unterbauch angebrachten Hautkontaktelektroden verbunden. Über diese Verbindung wird ein Stromfeld aufgebaut, welches dafür sorgt, dass die Medikamente durch die Schleimhaut auch bis in die tieferen Schichten der Blasenwand eindringen (Iontophorese). Die Kasse lehnte die Kostenerstattung sowie die zukünftige Übernahme der Kosten für die EMDA® Therapie ab.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Es bestehe weder ein Anspruch auf Kostenübernahme in der Zukunft noch auf Kostenerstattung der bereits erfolgten Therapieeinheiten. Es handele sich um eine Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB), die noch nicht zur vertragsärztlichen Behandlung zugelassen sei. Ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung, in dem dennoch ein Anspruch auf Erbringung der Methode zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung bestehe, liege nicht vor. Somit komme es auch nicht darauf an, dass die S2K Leitlinie Diagnostik und Therapie der Interstitiellen Cystitis (IC/BPS) vom 30.09.2018 unter Punkt 3.5.4. die Therapie mittels EMDA® darstellt und eine Behandlungsempfehlung in Form eines starken Konsenses von 100 % abgibt.

Das Berufungsverfahren ist anhängig (Az. L 5 KR 1260/19).