VG Trier, Pressemitteilung vom 16.12.2019 zu den Urteilen 9 K 2939/19, 9 K 3336/19 und 9 K 3337/19 vom 04.12.2019
Die 9. Kammer des Verwaltungsgericht Trier hat die Klagen mehrerer Anlieger (Eigentümer von insgesamt 3 Hausgrundstücken) des renaturierten Schantelbachs in Leiwen auf Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Wassereintritt in die Keller der jeweiligen Anwesen abgewiesen.
Die Renaturierung des Schantelbachs erfolgte durch die beklagte Verbandsgemeinde Schweich nach – unanfechtbar gewordener – Plangenehmigung des Landkreises Trier Saarburg aus den Jahren 2012 und 2014. Nach Durchführung der Renaturierungsmaßnahmen machten die Kläger gegenüber der beklagten Verbandsgemeinde geltend, dass es seitdem zu einem vermehrten Wassereintritt in ihren Kellern, die zuvor weitestgehend trocken gewesen seien, komme. In der Folgezeit forderten sie die Beklagte auf, Maßnahmen zu ergreifen, um das Eindringen von Wasser aus dem Schantelbach zu verhindern. Nach einem durchgeführten Ortstermin unter Beteiligung von Mitarbeitern eines Planungsbüros ließ die Beklagte Maßnahmen zur Abdichtung durchführen. Da die Kläger auch danach weiteren Wassereintritt in ihren Kellern feststellten, haben sie vor dem Landgericht Trier Klage erhoben, die vom Landgericht mit der Begründung, dass das Anspruchsbegehren im öffentlichen Recht begründet sei, an das Verwaltungsgericht verwiesen worden ist.
Die Richter der 9. Kammer haben nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der ein Sachverständiger zu Wort gekommen ist, die Klagen abgewiesen. Zur Begründung führten die Richter aus, der von den Klägern begehrte Anspruch auf Folgenbeseitigung scheitere bereits daran, dass die den Renaturierungsmaßnahmen zugrundeliegende – rechtlich erforderliche – Plangenehmigung der Kreisverwaltung, die selbstständig anfechtbar sei, bestandskräftig geworden sei. Nach Unanfechtbarkeit der Plangenehmigung seien jedoch Ansprüche auf Unterlassung sowie Beseitigung ausgeschlossen. Zwar enthielten die einschlägigen Regelungen des Wasserrechts für unvorhergesehene Auswirkungen eines Planvorhabens, die sich nach Unanfechtbarkeit einer Plangenehmigung eingestellt hätten, bestimmte Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft. Hierauf beruhende Anträge auf Ergreifung von Schutzvorkehrungen könnten jedoch nicht gegenüber der Verbandsgemeinde als Vorhabenträger, sondern nur gegenüber dem Kreis als Planfeststellungsbehörde geltend gemacht werden.
Abgesehen von diesem formalrechtlichen Argument seien die gegenüber der Verbandsgemeinde geltend gemachten Ansprüche aber auch deshalb rechtlich nicht realisierbar, weil die Kläger den Wassereintritt auf ihren Grundstücken zu dulden hätten. Dies folge daraus, dass der Wassereintritt kausal letztlich auf die fehlende Abdichtung der Keller der Kläger zurückgehe. Es sei Aufgabe eines jeden Hauseigentümers, selbst für eine ausreichende Isolierung seines Anwesens Sorge zu tragen. Alleine aus dem Umstand, dass den Klägern die vorherige Ausgestaltung des Schantelbachs insoweit zugutegekommen sei, als diese offenbar die unzureichende Isolierung der Keller ausgeglichen habe, könne rechtlich nicht mit Erfolg abgeleitet werden, dass dieser Zustand auf unbestimmte Zeit fortbestehen oder nach erfolgter Renaturierung nunmehr anderweitig durch Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden müsse.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.