LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 16.12.2019 zum Urteil L 2 AS 154/19 vom 20.11.2019 (nrkr)
Das Jobcenter muss nicht die Kosten einer Schüler-Studienreise übernehmen, die als eines von mehreren Projekten im Rahmen einer Projektwoche angeboten wird. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle entschieden. Geklagt hatte eine Schülerin, deren Familie Hartz IV-Leistungen bezog und die an einer einwöchigen klassen- und jahrgangsübergreifenden Reise ihres Gymnasiums nach London teilgenommen hatte.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat es das Jobcenter zu Recht abgelehnt, die Kosten in Höhe von rund 400 Euro zu übernehmen. Denn bei der London-Reise habe es sich nicht um eine Klassenfahrt gehandelt. Sie habe nicht im Klassen- oder Kursverband stattgefunden und auch nicht im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft. Vielmehr sei die Reisegruppe nur für diese eine Fahrt zusammengekommen. Deshalb hätte nicht die Gefahr bestanden, dass Schüler, die sich die Teilnahme nicht leisten konnten, dadurch aus einer bestehenden Gruppe ausgegrenzt würden. Insoweit liege der Fall anders als z. B. bei einer Studienreise einer Englisch-AG oder bei einer Chorfahrt. Die Teilnahme sei auch nicht verpflichtend gewesen. Die Klägerin hätte stattdessen an einem anderen Projekt im Rahmen der Projektwoche teilnehmen können.
Hinweis zur Rechtslage
Das Zweite Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) sieht für Hartz IV-Bezieher u. a. Leistungen für Bildung und Teilhabe vor. So werden bei Schülern u. a. die Kosten für Schulausflüge und für „mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen“ als Bedarfe anerkannt (§ 28 Abs. 2 SGB II).