Verfassungsrecht - 24. Februar 2020

Individualverfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags erfolgreich

VerfGH Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.02.2020 zum Beschluss 32/19.VB-3 vom 11.02.2020

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 11. Februar 2020 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags in einer Mietstreitigkeit gerichtet war.

Das bei dem Amtsgericht Aachen anhängige Ausgangsverfahren betrifft die Räumung und Herausgabe eines Einfamilienhauses. Der Beschwerdeführer ist Beklagter in diesem Rechtsstreit und lehnte den zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil dieser eine Bitte um Überlassung von Kopien aus der Gerichtsakte unbeachtet gelassen habe. Das Amtsgericht verwarf diesen Befangenheitsantrag – durch den abgelehnten Richter selbst – mit der nicht weiter ausgeführten Begründung als unzulässig, der Befangenheitsantrag sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, da die Bitte um Überlassung von Kopien mit dem sachlichen Gegenstand des Rechtsstreits nichts zu tun habe. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht Aachen zurück.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren über den Befangenheitsantrag an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletze. Der abgelehnte Richter dürfe zwar über einen Befangenheitsantrag ausnahmsweise dann selbst entscheiden, wenn dieser missbräuchlich sei, etwa weil er offensichtlich lediglich dazu diene, das Verfahren zu verschleppen, oder mit ihm verfahrensfremde Ziele verfolgt würden. Von der Möglichkeit, selbst über den gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag zu entscheiden, habe der abgelehnte Richter hier indes in sachlich nicht mehr gerechtfertigter und damit willkürlicher Weise Gebrauch gemacht. Die Begründung des Amtsgerichts, die von dem Beschwerdeführer erbetenen Kopien aus der Gerichtsakte seien für den Gegenstand des Rechtsstreits nicht von Bedeutung, sei nicht nachvollziehbar und im Ergebnis unhaltbar.