Zivilrecht - 18. Januar 2024

Haftung für Schäden durch heißes Bienenwachs

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 18.01.204 zum Urteil 10 O 421/20 vom 13.12.2023 (rkr)

Es regnet Bienenwachs – Mit Bienenwachs auf dem Haus der Nachbarn macht man sich keine Freu(n)de.

Ein junges Paar wohnt auf einem Grundstück im Lübecker Umland und betreibt dort eine Hobby-Imkerei. An einem Frühjahrstag im Garten erhitzen sie Bienenwachs in einem Druckbehälter. Beim Öffnen des Deckels spritzt eine meterhohe Fontäne in die Luft – auf das Grundstück der Nachbarn und dort auf den im Vorjahr fertiggestellten Neubau.

Vor dem Landgericht Lübeck fordern die Nachbarn von dem Paar Schadensersatz. Das junge Paar aber verweigert die Zahlung. Sie hätten nicht vorsätzlich gehandelt und auch nichts falsch gemacht. Für Zufall und höhere Gewalt seien sie nicht verantwortlich.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Paar muss für den Schaden aufkommen. Für eine Haftung für Schäden reiche wohl schon, dass sie in einem Wohngebiet überhaupt mit heißem Bienenwachs im Garten hantiert hätten. Auch sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Druckbehälter nicht sachgemäß geöffnet wurde. Andere Ursachen seien nicht ersichtlich. Den erheblichen Schaden in Höhe von rund 95.000 Euro muss das Paar nun ersetzen.

Das Urteil vom 13.12.2023 (Az. 10 O 421/20) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck