Bundesrat, Mitteilung vom 13.03.2020
Der Bundesrat hat am 13. März 2020 das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb gebilligt. Es entwickelt den Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenkasse weiter und soll dadurch die bestehende Schieflage im Finanzierungssystem der Krankenversicherungen korrigieren.
Gegen Monopolbildung in der Kassenlandschaft
Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung einer Regionalkomponente, um die unterschiedlichen Ausgabenstrukturen in einzelnen Regionen aufzufangen. Hierüber sollen Über- und Unterdeckungen abgebaut und eine Monopolbildung in der Kassenlandschaft verhindert werden. Außerdem wird bei krankheitsbezogenen Zuschlägen im Risikostrukturausgleich künftig das gesamte Krankheitsspektrum berücksichtigt. Bislang waren es nur um die 80 Krankheitsbilder.
Manipulationsbremse gegen Diagnosebeeinflussung
Neu ist auch die Einführung einer so genannten Manipulationsbremse. Sie soll verhindern, dass Krankenkassen Diagnosen beeinflussen, um mehr Geld aus dem Gesundheitsfonds zu erhalten. Künftig bekommen Kassen deshalb dann keine Zuweisungen mehr, wenn sich die Diagnosekodierung bei bestimmten Krankheiten auffällig erhöht. Weiter werden vertragliche Regelungen für unzulässig erklärt, nach denen bestimmte Diagnosen Voraussetzung für die Vergütung sind.
Stärkung der Vorsorge
Von besonderem Interesse für die Versicherten: Es gibt künftig eine Vorsorgepauschale als Anreiz für die Kassen, Präventionsmaßnahmen ihrer Mitglieder zu fördern.
Struktur der GKV
Außerdem schafft das Gesetz einen Lenkungs- und Koordinierungsausschuss beim Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung, dem die Vorstände der Krankenkassen angehören. Hierdurch soll die operative Anbindung des Spitzenverbandes an die Kassen gestärkt werden.
Maßnahmen gegen Lieferengpässe
Der Bundestag ergänzte den ursprünglichen Gesetzentwurf um Maßnahmen gegen drohende Lieferengpässe bei Medikamenten – ein Thema, das die Länder ebenfalls beschäftigt (siehe BR-Drs. 57/20). Danach müssen pharmazeutische Unternehmen künftig über ihre Bestände und drohende Lieferengpässe informieren. Außerdem wird geregelt, dass Krankenkassen für Mehrkosten aufkommen, wenn anstelle des Medikaments nur ein Generikum verfügbar ist.
Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einen Tag später soll es in Kraft treten.
Nur mit den Ländern gemeinsam: Maßnahmen zu Lieferengpässen
In einer begleitenden Einschließung bitte der Bundesrat die Bundesregierung darum, weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung nur gemeinsam mit den Ländern zu prüfen. Die Frage sei zu wichtig, um sie ohne die Länder zu klären. Aus diesem Grund sei es auch bedauerlich, dass die Regelungen zu den Lieferengpässen am Bundesrat vorbei beschlossen wurden.
Bestandschutz für Individualverträge im Heilmittelbereich
Weiter kritisiert der Bundesrat, dass der Bundestag die Änderungswünsche der Länder aus der Stellungnahme zum Regierungsentwurf nahezu vollständig abgelehnt hat. Besonders problematisch sei dies im Hinblick auf die nunmehr zentralen Vorgaben im Heilmittelbereich. Sie hätten zur Folge, dass regionale Versorgungsverträge nicht aufrechterhalten werden können. Davon betroffen seien jahrelange, kassenartenübergreifende Individualverträge mit Einrichtungen zur Versorgung von dort betreuten behinderten Kindern. Diese stünden jetzt vor dem Ende. Die Folge sei eine massive Beeinträchtigung der Versorgung der Kinder und Entlassungen von Therapeuten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, für diese Verträge schnellst möglichst Bestandsschutz zu schaffen.
Problem: Neue RSA-Prüfung
Auch bei der neu geregelten Risikostrukturausgleich-Prüfung zur Verhinderung von Manipulationen besteht nach Ansicht der Länder Korrekturbedarf. Das nunmehr bestehende nachgelagerte Prüfrecht des Bundesamtes für Soziale Sicherung führe dazu, dass sich Krankenkassen nicht mehr auf Verträge verlassen könnten. Die Maßstäbe für die Vertrags- und RSA-Prüfung dürften deshalb nicht auseinanderfallen. Vielmehr müsse eine von den Vertragspartnern im Vorwege selbst veranlasste Überprüfung möglich sein.
Beteiligung der Länder erforderlich
Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zu gewährleisten, dass die Merkmale der Regionalkomponente im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich nicht ohne Beteiligung der Länder festgelegt werden. Ansonsten blieben wesentliche Variablen unberücksichtigt, was letztlich zu einer Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sozialrecht führe.
Die Entschließung geht nun weiter an die Bundesregierung. Sie entscheidet, ob sie die Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gibt es dafür nicht.