EU-Recht - 15. Dezember 2023

Globale Lieferketten: Kommission begrüßt Einigung auf Sorgfaltspflicht von Unternehmen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.12.2023

Künftig werden in allen globalen Wertschöpfungsketten Unternehmensregeln für die Achtung der Menschenrechte und der Umwelt verankert. Ausgenommen von den neuen Nachhaltigkeitspflichten sind Kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Darauf haben sich Unterhändler von Europäischem Parlament und Mitgliedstaaten geeinigt.

EU-Justizkommissar Didier Reynders begrüßte die Entscheidung:

„Die heutige Einigung ist ein großer Erfolg für die EU. Sie ist ein großer Fortschritt auf dem Weg zu einer nachhaltigeren und gerechteren Wirtschaft, sowohl in sozialer als auch in ökologischer Hinsicht. Die neuen Regeln werden sicherstellen, dass Verantwortung und Transparenz in den Wertschöpfungsketten respektiert werden. Dieses Gesetz wird uns auch dabei helfen, unsere internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, den Klimawandel zu beschleunigen und die Unternehmen und ihre Wertschöpfungsketten fit für die Herausforderungen von heute und morgen zu machen.“

Die EU-Kommission hatte die Richtlinie über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen im Februar 2022 vorgeschlagen. Der Vorschlag zielt darauf ab, nachhaltiges und verantwortungsbewusstes Verhalten von Unternehmen in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern. Große Unternehmen müssen nachteilige Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte, wie Kinderarbeit und Ausbeutung von Arbeitnehmern, und auf die Umwelt, wie Umweltverschmutzung und Verlust der biologischen Vielfalt, ermitteln und erforderlichenfalls verhindern, beenden oder abmildern.

Für die Unternehmen werden diese neuen Vorschriften Rechtssicherheit, gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine nachhaltigere Wettbewerbsfähigkeit schaffen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher und Investoren werden sie für mehr Transparenz sorgen. Die neuen EU-Vorschriften werden den grünen Wandel vorantreiben und die Menschenrechte in Europa und darüber hinaus schützen.

Ein EU-Gesetz für einen global gerechten Übergang

Die neuen Sorgfaltspflichten gelten für: (1) EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft, d. h. mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro, (2) EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in bestimmten Branchen mit hohem Schadenspotenzial tätig sind, mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 40 Millionen Euro und (3) Nicht-EU-Unternehmen, die die oben genannten Schwellenwerte erfüllen und ihren Umsatz in der EU erzielen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie.

Die Richtlinie gilt nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten. Um ihre Sorgfaltspflicht erfüllen zu können, müssen Unternehmen

  • die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen,
  • tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln,
  • potenzielle Auswirkungen verhindern oder abschwächen,
  • tatsächliche Auswirkungen abstellen oder sie auf ein Minimum reduzieren,
  • ein Beschwerdeverfahren einrichten,
  • die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontrollieren und
  • öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren.

Nächste Schritte

Die politische Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat erzielt haben, muss nun von den Mitgesetzgebern formell genehmigt werden.

Nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt wird die Richtlinie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Hintergrund

Europäische Unternehmen sind bei der Nachhaltigkeitsbilanz weltweit führend. Nachhaltigkeit ist in den Werten der EU verankert, und die Unternehmen sind entschlossen, die Menschenrechte zu achten und ihre schädliche Folgen ihrer Tätigkeit für den Planeten zu verringern. Dennoch machen die Unternehmen nach wie vor nur langsam Fortschritte bei der Integration des Nachhaltigkeitsprinzips und insbesondere der Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt in unternehmerische Entscheidungsprozesse.

Um diesen Herausforderungen zu begegnen, forderte das Europäische Parlament die Kommission im März 2021 auf, einen Legislativvorschlag zur verbindlichen Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette vorzulegen. In ähnlicher Weise forderte der Rat die Kommission am 3. Dezember 2020 in seinen Schlussfolgerungen auf, einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen für nachhaltige Unternehmensführung vorzulegen, einschließlich branchenübergreifender Sorgfaltspflichten von Unternehmen entlang der globalen Wertschöpfungsketten.

Der Vorschlag der Kommission vom 23. Februar 2022 entsprach diesen Aufforderungen und trug insbesondere den Antworten Rechnung, die im Rahmen einer von der Kommission am 26. Oktober 2020 eingeleiteten öffentlichen Konsultation zur Initiative für eine nachhaltige Unternehmensführung eingeholt wurden. Bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigte die Kommission auch die breite Evidenzgrundlage, die durch zwei in Auftrag gegebene Studien über die Pflichten der Geschäftsleitung und nachhaltige Unternehmensführung (Juli 2020) und über die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (Februar 2020) erstellt wurde.

Quelle: Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland