Verwaltungsrecht - 23. Februar 2024

Gewässerschutz rechtfertigt Beschränkung des Einsatzes von Düngemitteln in Bayern

BayVGH, Pressemitteilung vom 22.02.2024 zu den Urteilen 13a N 21.183 u. a. vom 22.02.2024

Mit Urteilen vom 22. Februar 2024 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in drei Musterverfahren die Ausweisung von sog. roten und gelben Gebieten durch die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als rechtmäßig bestätigt und grundsätzliche Einwände gegen die Verordnung zurückgewiesen. Lediglich in einem vierten Musterverfahren stellte der BayVGH spezifische Mängel an einer Messstelle fest und erklärte die Gebietsausweisung allein für den Grundwasserkörper bei Thalmassing für unwirksam.

Die AVDüV setzt aufgrund europa- und bundesrechtlicher Vorgaben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat bestimmte Gebiete fest, die mit Nitrat belastet sind (sog. rote Gebiete) oder in der Nähe eines eutrophierten Gewässers liegen (sog. gelbe Gebiete). In diesen Gebieten gelten besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln. So darf in einem roten Gebiet z. B. maximal 80 Prozent des errechneten Stickstoffdüngebedarfs gedüngt werden.

Die Antragsteller, bei denen es sich um Landwirte aus verschieden Regierungsbezirken Bayerns handelt, sehen sich durch die AVDüV in ihren Grundrechten der Eigentums- und Berufsfreiheit verletzt. Zudem seien auch die jeweiligen konkreten Gebietsausweisungen fehlerhaft. Die zugrundeliegende Messnetzdichte und die Abgrenzung von belasteten zu unbelasteten Bereichen seien unzureichend. Einzelne Messstellen entsprächen nicht dem Stand der Technik.

Der BayVGH ist dem nicht gefolgt und hat die Anträge der Landwirte in den ersten drei Musterverfahren abgelehnt. Die Düngebeschränkungen seien den Antragstellern im Interesse des Gewässerschutzes zumutbar. Der Gewässerschutz stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine höchstrangige Gemeinwohlaufgabe dar. Die damit verbundenen belastenden Auswirkungen wie etwa der reduzierte Düngemitteleinsatz seien zulässige und von den Landwirten hinzunehmende Einschränkungen ihrer Grundrechte. Auch die Anwendung des sog. 20%-Kriteriums, wonach die Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle dem belasteten Gebiet zuzurechnen ist, falls mindestens 20 % in dem belasteten Gebiet liege, stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Landwirte dar. Die von der Regelung betroffenen Parzellen fielen in Relation zur gesamten Gebietsausweisung nicht nennenswert ins Gewicht. Es handele sich um eine zulässige Vereinfachung bei der Berechnung der Gebietsausweisungen.

Wegen der Wichtigkeit des Gewässerschutzes habe es keiner Befreiungs-, Ausnahme- und Entschädigungsregelungen bedurft. Die mittels Verwaltungsvorschrift ausgestalteten Anforderungen an das Ausweisungsmessnetz und die Abgrenzung unbelasteter Bereiche seien eingehalten, auch wenn die erforderliche Messnetzdichte im Freistaat Bayern derzeit noch nicht vollständig erfüllt sei. Der Freistaat Bayern könne sich insoweit auf eine Übergangsregelung berufen. Hinsichtlich der einzelnen Messstellen hätten mit Ausnahme des vierten Musterverfahrens betreffend den Grundwasserkörper bei Thalmässing keine Mängel festgestellt werden können, die sich auf die Gebietsausweisung auswirkten.

Der BayVGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in allen Verfahren zugelassen. Die Revision kann nach der Zustellung der Urteilsgründe innerhalb von einem Monat eingelegt werden.

(BayVGH, Urteile vom 22. Februar 2024, Az. 13a N 21.183, 13a N 21.3158, 13a N 21.3145 und 13a N 23.936)

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof