Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz - 3. April 2024

Gesetz zur Anerkennung von beruflicher Handlungsfähigkeit

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.04.2024

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vorgelegt (20/10857). Damit verfolgt sie laut der Problembeschreibung zu dem Gesetzentwurf zwei Ziele: Erstens geht es darum, die berufliche Handlungsfähigkeit, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss erworben wurde, festzustellen, zu bescheinigen und „im System der beruflichen Bildung anschlussfähig zu machen“. Zweitens sollen „medienbruchfreie digitale (Verwaltungs-)Prozesse“ mit dem Gesetz „konsequent“ ermöglicht werden. Die Bundesregierung sieht das BVaDiG als Bestandteil der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung.

Der Normenkontrollrat begrüßt in seiner Stellungnahme den Gesetzentwurf, regt aber darüber hinaus an, auch die Ausstellung elektronischer Zeugnisse zu ermöglichen, um so weiteres Digitalisierungspotenzial zu heben. Kritisiert wird „die unangemessen kurze Frist, die den Verbänden seitens des Ressorts für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde“. Ebenso wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme thematisiert auch der Normenkontrollrat die „für die Textform des Ausbildungsvertrages vorgesehenen Empfangsnachweise“. Der Bundesrat hält es für ausreichend, „auf die Eintragungsbestätigungen in dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse durch die zuständigen Stellen zurückzugreifen“. Das würde den bürokratischen Aufwand reduzieren, erklärt die Länderkammer. Der Bundesrat will außerdem, dass nur Personen, die einen formalen deutschen Berufsausbildungsabschluss haben, die Eignung zum Ausbilden zuerkannt wird. Ferner wollen die Länder mit Blick auf die Berufsschulpflicht eine Altersgrenze von 25 Jahren ins Gesetz schreiben. Diese solle sicherstellen, „dass für Personen im Alter von 18 bis 25 Jahren die duale Ausbildung der Standard-Zugang zum Erwerb einer beruflichen Handlungsfähigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist und alle betroffenen Auszubildenden die Möglichkeit haben, ihre Allgemeinbildung zu vervollständigen“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 202/2024