BRAK, Mitteilung vom 15.05.2020
Die Europäische Kommission hat am 29. April 2020 einen Verordnungsvorschlag COM (2020)183 final über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SEen) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCEen) vorgelegt.
Der Verordnungsvorschlag sieht vor, die Fristen für die Hauptversammlung von SEen und für die Generalversammlung von SCEen für das Jahr 2020 bis zum Jahresende (31.12.2020) zu verlängern. Artikel 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) verpflichtet in seiner derzeitigen Form SEen und SCEen mindestens einmal im Kalenderjahr und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Haupt- bzw. Generalversammlung abhalten. Der Verordnungsvorschlag verlängert diese Frist nun bis zum Jahresende und reagiert damit auf die Ausgangsbeschränkungen und Versammlungsverbote, welche von den Mitgliedstaaten im Zuge der COVID-19 Pandemie verhängt wurden, die derzeit die Durchführung der Versammlungen der beiden juristischen Personen erschweren. Sowohl Rat als auch Parlament müssen diesem noch zustimmen. Damit ist innerhalb der nächsten Wochen zu rechnen.