Elementarschadenversicherungspflicht - 12. März 2024

Experten uneins über Elementarschadenversicherungspflicht

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.03.2024

Um die Elementarschadenabsicherung in der Wohngebäudeversicherung ging es in einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags am 11. März 2024. Gegenstand war ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion (20/8723) mit dem Titel „Elementarschadenversicherung fit für die Zukunft machen“. Angesichts der stetigen Zunahme von Groß- und Kleinschadenereignissen aufgrund von Klima- und Wetterveränderungen wird die Bundesregierung darin aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der unter anderem eine versicherungsvertragsrechtliche Sicherstellung vorsieht, „dass im Neugeschäft die Wohngebäudeversicherung nur noch mit einer Elementarschadenabsicherung angeboten wird, die nach Belehrung über die Konsequenzen abgewählt werden kann“. Besonders eine mögliche Versicherungspflicht war bei den Sachverständigen umstritten. Die Fragen der Abgeordneten betrafen vor allem ein mögliches Opt-out, Präventionsmaßnahmen und eine staatliche Rückversicherung.

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Über den Antrag war erstmals Ende November vergangen Jahres im Plenum diskutiert worden. Neben einer Elementarschadenabsicherung soll eine staatliche Rückversicherung für Elementarschäden mit Prämienkorridor eingeführt und Planungsträger in den Ländern für ihre Verantwortung bei einer Bauleitplanung in besonders schadensgefährdeten Gebieten sensibilisiert werden. Geprüft werden soll zudem eine Konkretisierung der Staatshaftungsregeln der planenden Körperschaften, die neue Baugebiete in bisher unbesiedelten Arealen trotz dieser Risiken ausweisen. Zur Begründung heißt es unter anderem, die Gründe für die geringe Absicherung gegen ein hohes existenzielles Risiko seien auf der Nachfrageseite zu suchen. Ein weiterer Aspekt der Problematik seien die nicht ausreichenden Präventionsmaßnamen und Klimafolgenanpassungen. Abschließend verweist der Antrag darauf, dass es Pflichtversicherungen regelmäßig nur im Bereich der Haftpflicht gebe. Eine Verpflichtung sich selbst gegen Gefahren zu versichern, gebe es regelmäßig nicht. Eine isolierte, unmittelbare und nicht abwählbare Elementarschadenpflichtversicherung wäre im deutschen Zivilrecht daher systemfremd.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 134/2024