EU-Recht - 3. August 2020

EU-Wettbewerbshüter genehmigen deutsche Garantieregelung für Reisegutscheine

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.07.2020

Die Europäische Kommission hat eine Garantieregelung des deutschen Staates in Höhe von 840 Mio. Euro zur Deckung von Gutscheinen genehmigt, die von Reiseveranstaltern für vor dem 8. März 2020 gebuchte annullierte Pauschalreisen ausgestellt wurden. „Die Rechte der Verbraucher auf Entschädigung für stornierte Buchungen müssen gewahrt bleiben, auch in diesen aufgrund der Coronavirus-Pandemie schwierigen Zeiten für die Reisebranche. Die Verwendung von Gutscheinen sollte gefördert werden, und Reisende sollten diese akzeptieren können, ohne befürchten zu müssen, dass sie ihr Geld verlieren“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager. Die Garantieregelung Deutschlands diene dem Verbraucherschutz und helfe Reiseveranstaltern, ihren unmittelbaren Liquiditätsbedarf zu decken.

Die deutsche Regelung steht im Einklang mit den Zielen der Empfehlung
(EU) 2020/648
der Kommission vom 13. Mai 2020, Gutscheine zu einer attraktiven und zuverlässigen Alternative zur Barerstattung zu machen.

Die deutschen Unterstützungsmaßnahmen

Deutschland hat der Kommission seine Absicht mitgeteilt, Reiseveranstaltern staatliche Garantien nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu gewähren.

In Deutschland beliefen sich (Stand Ende April) Pauschalreisen, die vor dem 8. März gebucht worden waren und noch nicht wahrgenommen wurden, auf insgesamt 6 Mrd. Euro. Einige dieser Buchungen wurden bereits wegen der notwendigen Sofortmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus annulliert, und weitere müssen möglicherweise noch annulliert werden. Für einen großen Teil der stornierten Buchungen erhielten die Kunden von den Reiseveranstaltern Erstattungen, oder es wurden Ersatzbuchungen angeboten. Gleichwohl wird geschätzt, dass Reiseveranstalter gesicherte Gutscheine im Wert von 1,5 Mrd. Euro ausgeben werden, um die Kunden für die verbleibenden annullierten Pauschalreisen zu entschädigen.

Alle Kunden von Reiseveranstaltern, die nach der
EU-Pauschalreiserichtlinie
Anspruch auf Erstattung haben, können diese gesicherten Gutscheine unabhängig von ihrem Dienstleister in Anspruch nehmen, solange deutsches Recht anwendbar ist. Mit dieser Regelung will der deutsche Staat dafür sorgen, dass jeder Reisende, der einen von einem Reiseveranstalter ausgestellten Gutschein akzeptiert, diesen entweder verwenden oder eine vollständige Erstattung erhalten kann. Die Gutscheine bleiben bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Wird ein Gutschein bis zu diesem Datum nicht in Anspruch genommen, wird der für die Reise gezahlte Betrag dem Kunden in voller Höhe erstattet.

Durch die Garantie der Rückzahlung dieser Gutscheine im Falle der Insolvenz des betreffenden Reiseveranstalters soll die heute genehmigte Regelung i) die Verbraucher schützen, ii) eine wirksame Abwicklung der entsprechenden Erstattungen oder Rückzahlungen an Reisende gewährleisten und iii) den Liquiditätsdruck auf die Reisebranche verringern, indem die Ausgabe von Gutscheinen anstelle einer direkten Rückzahlung gefördert wird. Im Gegenzug zahlen die Reiseveranstalter eine Prämie an den deutschen Staat (0,15 Prozent des Werts des gedeckten Gutscheins für kleine und mittlere Unternehmen, 0,25 Prozent für große Unternehmen).

Nach Feststellung der Kommission steht die deutsche Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, wonach die Kommission staatliche Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats genehmigen kann, im Einklang. So gilt: i) Die Bürgschaften decken 100 Prozent des Wertes der Gutscheine ab; ii) die Garantien werden bis spätestens 31. Dezember 2020 gewährt; iii) die Maßnahme verlangt eine Mindestvergütung für die Garantien und iv) die Regelung steht allen Reiseveranstaltern offen, solange deutsches Recht anwendbar ist.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Regelung notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben.

Daher hat sie die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.