EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.06.2023
Die EU-Kommission begrüßt die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte politische Einigung für eine Überarbeitung der EU-Bankenvorschriften, das sogenannte „Bankenpaket“. Mit dem Paket werden die internationalen Standards umgesetzt, die die EU und ihre G20-Partner im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht unter dem Namen Basel III vereinbart haben. Die neuen Vorschriften sollen die Banken in der EU noch widerstandsfähiger gegenüber möglichen wirtschaftlichen Schocks machen. Gleichzeitig sollen sie zu Europas Klimaneutralität beitragen. Eine wichtige Neuerung ist, dass Banken, die „internen Modelle“ zur Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen verwenden, die Risiken einheitlich messen müssen. Finanzkommissarin Mairead McGuinness sagte: „Mit diesem Paket wird sichergestellt, dass der EU-Bankensektor für die Zukunft gerüstet ist und weiterhin eine zuverlässige und nachhaltige Finanzierungsquelle für die EU-Wirtschaft und zum Nutzen ihrer Bürgerinnen und Bürger sein kann.“
Die Finanzkommissarin führte weiter aus: „Die jüngsten Ereignisse im Bankensektor auf globaler Ebene bestätigen die Bedeutung einer starken Aufsicht und einer soliden aufsichtsrechtlichen Regelung. Mit diesem Abkommen setzt die EU weltweit als erste die endgültigen Elemente des Basel-III-Abkommens um. Aber wir tun mehr: indem wir die Aufsicht über unsere Banken weiter verbessern und sicherstellen, dass sie sich an künftige Herausforderungen anpassen, insbesondere in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken).“
Die wichtigsten Inhalte des Bankenpakets
Neben der Umsetzung der Basel-III-Standards enthält das Paket auch eine Reihe von Maßnahmen, um den EU-Aufsichtsrahmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken und die Beaufsichtigung, auch in Bezug auf Zweigstellen aus Drittländern, zweckmäßig zu halten. Außerdem werden den Aufsichtsbehörden, die die Banken in der EU beaufsichtigen, bessere Instrumente zur Verfügung gestellt.
Inkrafttreten der neuen Regeln
Die neuen Vorschriften zur Änderung der Eigenkapitalverordnung (CRR) werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 gelten, wobei bestimmte Elemente der Verordnung in den kommenden Jahren schrittweise eingeführt werden.
Änderungen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten werden durch eine Änderung der Eigenkapitalrichtlinie umgesetzt und müssen von den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2026 umgesetzt werden.
Quelle: EU-Kommission