EU-Recht - 14. September 2023

EU-Kommission schlägt inflationsbedingte Bereinigung der Größenkriterien für Unternehmen vor

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.09.2023

Die EU-Kommission hatte in ihrer Mitteilung zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der EU aus März 2023 angekündigt, die Berichtspflichten für Unternehmen um 25 % reduzieren zu wollen. Nun hat sie am 13.09.23 einen Entwurf einer delegierten Richtlinie zur Anpassung der in der EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU festgelegten Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenkategorie eines Unternehmens vorgelegt. Der Entwurf kann bis 06.10.2023 kommentiert werden.

Die Rechnungslegungsrichtlinie sieht vor, dass die EU-Kommission mind. alle fünf Jahre die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte überprüft, um eine inflationsbedingte Bereinigung vornehmen zu können. Aufgrund der hohen Inflation in den Jahren 2021 und 2022 hat sie nun eine Anpassung der monetären Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenkategorien von Unternehmen um 25 % vorgeschlagen. Dies wird sich u. a. auf den Anwendungsbereich der berichtspflichtigen Unternehmen nach CSRD oder EU-Taxonomie-Verordnung auswirken.

Zukünftig sollen folgende monetären Schwellenwerte für folgende Kategorien gelten, die nicht überschritten werden dürfen:

Kleinstunternehmen:

  • Bilanzsumme: 450.000 Euro (derzeit: 350.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 900.000 Euro (derzeit: 700.000 Euro)

Kleine Unternehmen:

  • Bilanzsumme: 5.000.000 Euro (derzeit: 4.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 Euro (derzeit: 8.000.000 Euro)
  • Die EU-Mitgliedstaaten können Schwellenwerte, die darüber hinausgehen, festlegen. Jedoch dürfen sie 7.500.000 Euro (derzeit: 6.000.000 Euro) für die Bilanzsumme und 15.000.000 Euro (derzeit: 12.000.000 Euro) für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten.

Mittlere Unternehmen:

  • Bilanzsumme: 25.000.000 Euro (derzeit: 20.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 Euro (derzeit: 40.00.000 Euro)

Kleine Gruppen:

  • Bilanzsumme: 5.000.000 Euro (derzeit: 4.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 Euro (derzeit: 8.000.000 Euro)
  • Die EU-Mitgliedstaaten können Schwellenwerte, die darüber hinausgehen, festlegen. Jedoch dürfen sie 7.500.000 Euro (derzeit: 6.000.000 Euro) für die Bilanzsumme und 15.000.000 Euro (derzeit: 12.000.000 Euro) für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten.

Mittlere Gruppen:

  • Bilanzsumme: 25.000.000 Euro (derzeit: 20.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 Euro (derzeit: 40.000.000 Euro)

Große Unternehmen/große Gruppen sollen wie folgt definiert werden (Größenmerkmale werden überschritten):

Große Unternehmen:

  • Bilanzsumme: 25.000.000 Euro (derzeit: 20.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 Euro (derzeit: 40.000.000 Euro)

Große Gruppen:

  • Bilanzsumme: 25.000.000 Euro (derzeit: 20.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 Euro (derzeit: 40.000.000 Euro)

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die delegierte Richtlinie 12 Monate nach Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen. Die Bestimmungen sollen ab dem Finanzjahr, das am oder nach dem 01.01.2024 beginnt, angewandt werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel