EU-Recht - 25. Januar 2024

EU-Kommission schlägt bessere Aufstellung der Europäischen Betriebsräte zur Stärkung des länderübergreifenden sozialen Dialogs vor

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.01.2024

Am 24.01.2024 schlägt die EU-Kommission die Überarbeitung der Richtlinie über Europäische Betriebsräte vor, um den sozialen Dialog in der EU zu verbessern. Europäische Betriebsräte (EBR) sind Gremien zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer/innen, die sicherstellen sollen, dass diese an Entscheidungen über länderübergreifende Angelegenheiten beteiligt werden. Sie betreffen Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten in mindestens zwei Mitgliedstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Eine bedeutsame Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer/innen bei wichtigen Unternehmensentscheidungen kann dazu beitragen, Veränderungen, die etwa durch den ökologischen und den digitalen Wandel entstehen, zu antizipieren und zu bewältigen, indem unter anderem dem Arbeitskräftemangel entgegengewirkt wird oder neue Technologien eingeführt werden. In länderübergreifenden Kontexten kann den Europäischen Betriebsräten dabei eine Schlüsselrolle zukommen.

In der derzeit geltenden Richtlinie sind die Verfahren zur Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates und zu dessen Unterrichtung und Anhörung in länderübergreifenden Angelegenheiten festgelegt. Mit dem Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie soll die Rolle der Europäischen Betriebsräte gestärkt werden, indem das Verfahren zu ihrer Einsetzung vereinfacht, eine bedeutsamere Unterrichtung und Anhörung gefördert und sichergestellt wird, dass die EBR die notwendigen Ressourcen erhalten, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Außerdem soll ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis in den EBR gewährleistet werden.

Im Jahr 2023 hatte das Europäische Parlament eine legislative Entschließung angenommen und die Kommission aufgefordert, die Rolle und die Kapazitäten der EBR zu stärken. Der heutige Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie löst die politische Zusage der Präsidentin von der Leyen ein, dass die Kommission – unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Subsidiarität und besseren Rechtsetzung – auf solche Entschließungen mit einem Legislativvorschlag reagieren wird.

Wirksamere und effizientere Europäische Betriebsräte

Zu den wichtigsten Änderungsvorschlägen der Kommission gehören:

  • das gleiche Recht für Arbeitnehmer/innen multinationaler Unternehmen in der EU/im EWR, die Einrichtung eines EBR zu beantragen: Ausnahmen von der geltenden Richtlinie werden gestrichen, sodass zusätzlich 5,4 Millionen Beschäftigte in 320 multinationalen Unternehmen, in denen bereits Vereinbarungen bestehen, die Einrichtung eines EBR beantragen können.
  • die Klarstellung des Begriffs der länderübergreifenden Angelegenheiten: Damit soll sichergestellt werden, dass die EBR die Arbeit der nationalen Unterrichtungs- und Anhörungsgremien ergänzen und es nicht zu Überschneidungen kommt. Eine genaue Definition ist wichtig, um festzustellen, wann ein EBR angehört und unterrichtet werden muss.
  • die Gewährleistung, dass Beschäftigte multinationaler Unternehmen rechtzeitig und in sinnvoller Weise zu Fragen konsultiert werden, die sie betreffen: So sollten EBR-Mitglieder eine mit Gründen versehene Antwort auf ihre Stellungnahme erhalten, bevor die Unternehmensleitung eine Entscheidung in einer länderübergreifenden Angelegenheit trifft. Die Unternehmensleitung muss begründen, wenn sie die Weitergabe von Informationen über länderübergreifende Angelegenheiten aus Vertraulichkeitsgründen einschränkt oder diese Informationen nicht offenlegt.
  • die Gewährleistung, dass die EBR über die notwendigen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen: Die dem EBR zugewiesenen finanziellen und materiellen Ressourcen (z. B. Experten, Rechtskosten, Schulungen) müssen in der EBR-Vereinbarung aufgeführt werden.
  • die Gewährleistung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses: Bei (Neu-)Verhandlungen über eine EBR-Vereinbarung sind Bestimmungen aufzunehmen, um eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung des Gremiums zu erreichen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, sich in den besonderen Verhandlungsgremien aktiv um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu bemühen. Bei diesen Gremien handelt es sich um Gruppen von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern, die für eine begrenzte Zeit zusammentreten, um mit dem Unternehmen eine EBR-Vereinbarung auszuhandeln.
  • der bessere Zugang zu Rechtsmitteln: Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission mitteilen, wie EBR gerichtliche und gegebenenfalls Verwaltungsverfahren anstrengen können. Außerdem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zur Durchsetzung der Richtlinie einzuführen.

Nächste Schritte

Der Kommissionsvorschlag zur Änderung der Richtlinie über den Europäischen Betriebsrat muss nun vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten erörtert werden. Nach der Annahme des Vorschlags haben die Mitgliedstaaten ein Jahr Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Vorschriften werden dann zwei Jahre später in Kraft treten. In diesem Zweijahreszeitraum können die Parteien ihre EBR-Vereinbarungen bereits an die überarbeiteten Anforderungen anpassen.

Quelle: EU-Kommission