Staatliche Beihilfen - 25. Januar 2021

EU-Kommission genehmigt deutsche Rahmenregelung zur Entschädigung von Unternehmen in der COVID-19-Pandemie

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.01.2021

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass eine 12 Mrd. Euro schwere deutsche Rahmenregelung zur Entschädigung von Unternehmen für die Einbußen, die sie infolge der Restriktionen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erlitten haben, mit dem EU-Beihilferecht im Einklang steht. Die Regelung ergänzt die bereits genehmigten Unterstützungsregelungen des Novemberhilfepakets, mit denen bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen bereitgestellt werden können.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die zweite Corona-Welle hat viele Unternehmen sehr hat getroffen. Deutschland wird mit dieser Regelung im Umfang von 12 Mrd. Euro Unternehmen aus allen Branchen für die Einbußen entschädigen können, die sie aufgrund der zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie getroffenen restriktiven Maßnahmen erlitten haben. Die Regelung ergänzt die bereits genehmigten Unterstützungsregelungen des Novemberhilfepakets, mit denen bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen bereitgestellt werden können. Wir arbeiten eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um mit den EU-Vorschriften im Einklang stehende Lösungen zu finden, mit denen wir die Unternehmen in diesen schwierigen Zeiten wirksam unterstützen können.“

Auf der Grundlage der Regelung haben Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen Anspruch auf Entschädigung für Einbußen, die sie während der von der Bundesregierung im März/April und November/Dezember 2020 zur Eindämmung der Pandemie verhängten Beschränkungen erlitten haben. Die Entschädigung erfolgt in Form direkter Zuschüsse für bis zu 100 Prozent der in diesen Zeiträumen entstandenen Einbußen oder 75 Prozent des Umsatzes in den Vergleichsmonaten November und Dezember 2019, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen bzw. Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige genehmigen, denen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse Schäden entstanden sind.

Die COVID-19-Pandemie stellt nach Auffassung der Kommission ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar war und erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft hat. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von direkt auf die Pandemie zurückzuführenden Schäden gerechtfertigt.

Die Kommission hat festgestellt, dass im Rahmen der deutschen Beihilferegelung ein Ausgleich für unmittelbar auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführende Schäden bereitgestellt wird. Sie hält die Maßnahme für angemessen, da der vorgesehene Ausgleich nicht über die zur Deckung der Schäden erforderliche Höhe hinausgeht.

Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang steht.

Quelle: EU-Kommission