EU-Recht - 30. Januar 2024

EU-Kommission begrüßt vorläufige Einigung über eine gründlichere und kosteneffizientere kommunale Abwasserbewirtschaftung

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.01.2024

Die EU-Kommission begrüßt die am 29.01.2024 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte vorläufige politische Einigung über den Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser. Diese überarbeitete Richtlinie wird den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor schädlichen Einleitungen von kommunalem Abwasser erheblich stärken. Sie wird auch zu saubereren Flüssen, Seen, Grundwasser und Meeren in ganz Europa führen.

Mit den neuen Maßnahmen werden mehr Nährstoffe aus kommunalem Abwasser entfernt und für Mikroschadstoffe neue Normen gelten. Die Richtlinie wird nun für eine größere Anzahl von Gebieten gelten, da sie auch kleinere Gemeinden mit 1.000 Einwohnern abdeckt.

Gemäß dem Verursacherprinzip wird mit dem neuen Gesetz sichergestellt, dass die Kosten für diesen Schutz teilweise von der verantwortlichen Industrie und nicht von den Wassertarifen oder dem öffentlichen Haushalt getragen werden. Darüber hinaus wird sie den Abwassersektor in Richtung Energie- und Klimaneutralität ankurbeln. Sie wird auch die Bewirtschaftung des Regenwassers verbessern, das angesichts der zunehmenden starken Regenfälle aufgrund des Klimawandels immer wichtiger wird.

Schließlich wird sie den Zugang zu sanitären Einrichtungen im öffentlichen Raum für die zwei Millionen am stärksten gefährdeten und marginalisierten Menschen in der EU gewährleisten. Dies steht im Einklang mit den Anforderungen der kürzlich verabschiedeten überarbeiteten Trinkwasserrichtlinie, die den Zugang zu Wasser für alle vorschreibt.

Verringerung von Chemikalien und Schadstoffen in gereinigtem Wasser

Die neue Richtlinie sieht vor, dass mehr Nährstoffe und Mikroschadstoffe aus kommunalem Abwasser entfernt werden müssen, insbesondere solche, die aus toxischen Arzneimitteln und Kosmetika stammen. Sie wird eine systematische Überwachung von Mikroplastik an den Ein- und Abgängen von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen sowie im Klärschlamm einführen. Die zusätzliche Überwachung von „neuartigen Chemikalien“ wie PFAS wird das vorhandene Wissen über die Verbreitung dieser Chemikalien über kommunales Abwasser verbessern.

Mit der neuen Richtlinie wird das Verursacherprinzip erstmals in der Wasserwirtschaft konkret umgesetzt: die umweltschädlichsten Industrien, Arzneimittel und Kosmetika müssen mindestens [80 %] der Kosten für die Beseitigung von Mikroschadstoffen (sog. Vierte Behandlung) tragen. Dadurch werden die Kosten der neuen Anforderungen für die Bürgerinnen und Bürger begrenzt.

Darüber hinaus werden wichtige gesundheitsbezogene Parameter im kommunalen Abwasser regelmäßig überwacht, einschließlich antimikrobieller Resistenzen oder SARS-COVID im Falle einer Pandemie.

Die neuen Maßnahmen tragen den sich wandelnden klimatischen Bedingungen Rechnung und sehen klare Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten vor, mit schweren Regenfällen besser umzugehen. Die jüngsten Ereignisse in verschiedenen Mitgliedstaaten wie Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und Belgien haben gezeigt, dass sich die Niederschlagsregelung nicht nur im Sommer, sondern auch im Winter drastisch ändert und dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Anpassung des kommunalen Abwassersektors an diese neue Realität sicherzustellen. Für Großstädte müssen die Mitgliedstaaten systematisch integrierte Bewirtschaftungspläne für den Umgang mit Sturmgewässern entwickeln. Für kleinere Städte müssen sie dies tun, wenn Sturmwasser ein Risiko darstellt. In diesen Plänen müssen konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen mit einer Priorisierung naturbasierter Lösungen festgelegt werden.

Die Richtlinie wird zur Kreislaufwirtschaft beitragen, indem sie die Qualität von Klärschlamm und behandeltem Abwasser verbessert, eine stärkere Wiederverwendung in der Landwirtschaft ermöglicht und sicherstellt, dass wertvolle Ressourcen nicht verloren gehen.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und der Rat müssen die neue Richtlinie nun förmlich annehmen, bevor sie in Kraft treten kann. Er tritt 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen dann mit der Umsetzung der Anforderungen beginnen und im Jahr 2026 erste aktualisierte nationale Umsetzungsprogramme übermitteln.

Quelle: EU-Kommission